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Inhaltsverzeichnis
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Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung (Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik – KommHV-Doppik) Vom 5. Oktober 2007 (GVBl. S. 678) BayRS 2023-3-I (§§ 1–100)
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Abschnitt 1 Haushaltsplan, Finanzplanung (§§ 1–9)
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Abschnitt 2 Planungsgrundsätze (§§ 10–17)
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Abschnitt 3 Deckungsgrundsätze (§§ 18–21)
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Abschnitt 4 Liquidität und Rücklagen (§§ 22–23)
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Abschnitt 5 Haushaltsausgleich und Deckung von Fehlbeträgen (§ 24)
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Abschnitt 6 Weitere Vorschriften für die Haushaltswirtschaft (§§ 25–32)
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Abschnitt 7 Elektronische Kommunikation, automatisierte Verfahren (§ 33)
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Abschnitt 8 Kassenanordnungen (§§ 34–37)
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Abschnitt 9 Aufgaben und Organisation der Kasse (§§ 38–42)
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Abschnitt 10 Zahlungsverkehr (§§ 43–52)
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Abschnitt 11 Verwaltung der Kassenmittel, der Wertgegenstände und anderer Gegenstände (§§ 53–56)
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Abschnitt 12 Buchführung, Inventur, Inventar (§§ 57–71)
§ 57 Grundsätze für die Buchführung
§ 58 Form und Sicherung der Bücher
§ 59 Besorgung der Buchführung durch Stellen außerhalb der eigenen Verwaltung
§ 60 Zeitlicher und sachlicher Nachweis der Buchung
§ 61 Zeitlicher Nachweis
§ 62 Buchungstag der Einzahlungen und Auszahlungen
§ 63 Sachlicher Nachweis
§ 64 Buchungen im sachlichen Nachweis
§ 65 Weitere Nachweise
§ 66 Absetzungen von Einzahlungen und Auszahlungen
§ 67 Belege
§ 68 Tagesabgleich
§ 69 Aufbewahrung der Abschlüsse, der Bücher und Belege, Aufbewahrungsfristen
§ 70 Inventur, Inventar
§ 71 Inventurvereinfachungsverfahren
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Abschnitt 13 Ansatz und Bewertung des Vermögens und der Schulden (§§ 72–79)
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Abschnitt 14 Jahresabschluss (§§ 80–87)
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Abschnitt 15 Konsolidierter Jahresabschluss (§§ 88–90)
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Abschnitt 16 Erstmalige Bewertung (Eröffnungsbilanz) (§§ 91–93)
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Abschnitt 17 Sonderkassen, gesonderte Kassen (§§ 94–96)
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Abschnitt 18 Begriffsbestimmungen, Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 97–100)
[Schlussformel]
Inhalt
KommHV-Doppik
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 05.10.2007
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§ 64
Buchungen im sachlichen Nachweis
Die Geschäftsvorfälle sind auf Grund der Kassenanordnung oder der sachlichen und rechnerischen Feststellung nach § 37 Abs. 1 zu buchen.