Inhalt
(1) 1Die Kasse hat die Finanzmittelkonten am Schluss des Buchungstages (§ 62) oder vor Buchungsbeginn des folgenden Buchungstages mit den Bankkonten und dem Bestand an Zahlungsmitteln abzugleichen. 2Am Ende des Haushaltsjahres sind sie für die Aufstellung des Jahresabschlusses abzuschließen und der Bestand an Finanzmitteln ist festzustellen. 3Die Eintragungen sind von den an den Ermittlungen beteiligten Beschäftigten und vom Kassenverwalter oder einem von ihm Beauftragten zu unterschreiben; bei automatisierten Verfahren können die Unterschriften durch elektronische Signaturen (§ 98 Nr. 21) ersetzt werden. 4Erfolgt die Buchführung in einem automatisierten Verfahren, können anstelle des Tagesabgleichs nach Satz 1 der buchmäßige Barkassenbestand und der Bestand aus den Kontennachweisen (§ 65 Abs. 1) ermittelt und dem Bestand an Zahlungsmitteln sowie dem Bestand auf den für den Zahlungsverkehr bei Kreditinstituten errichteten Konten gegenübergestellt werden. 5Die Unveränderbarkeit der elektronisch signierten Tagesabschlüsse muss gewährleistet sein.
(2) Bei Kassen mit geringem Zahlungsverkehr kann durch Dienstanweisung zugelassen werden, dass nur ein wöchentlicher Abgleich vorgenommen wird.
(3) 1Unstimmigkeiten, die sich beim Abgleich ergeben, sind unverzüglich aufzuklären. 2Der Kassenverwalter hat seinem Vorgesetzten in erheblichen Fällen von dem Kassenfehlbetrag unverzüglich Kenntnis zu geben. 3Kassenfehlbeträge und -überschüsse sind auf besonderen Sachkonten zu buchen. 4Sind sie am Ende des Haushaltsjahres nicht aufgeklärt, sind die Konten erfolgswirksam abzuschließen.