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KommHV-Doppik
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 05.10.2007
§ 59
Besorgung der Buchführung durch Stellen außerhalb der eigenen Verwaltung
1Wird die Buchführung ganz oder zum Teil von Stellen außerhalb der eigenen Verwaltung besorgt, muss insbesondere gewährleistet sein, dass
1.
die Belege vor der Übersendung an die beauftragte Stelle registriert werden,
2.
die für die Kasse zuständigen Prüfungsorgane sich von der ordnungsmäßigen Erledigung der Buchungen vergewissern können,
3.
der Kasse rechtzeitig die erforderlichen Ergebnisse übermittelt werden.
2Im Übrigen gilt § 33 Abs. 1 entsprechend.