Inhalt
Dem Gemeinderat, Kreistag oder Bezirkstag ist unverzüglich zu berichten, wenn
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eine haushaltswirtschaftliche Sperre nach § 28 verfügt worden ist oder
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sich abzeichnet, daß der Haushaltsausgleich gefährdet ist oder
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erkennbar wird, daß sich die Gesamtausgaben einer Maßnahme des Vermögenshaushalts nicht nur geringfügig erhöhen werden.