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KommHV-Kameralistik
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 03.12.1976
§ 8
Sammelnachweise
1Im Verwaltungshaushalt können Einnahmen und Ausgaben, die zu gleichen Gruppen gehören oder die sachlich eng zusammenhängen, in Sammelnachweisen veranschlagt werden; sie sind zusammengefaßt oder einzeln in die Abschnitte und Unterabschnitte zu übernehmen. 2Die Aufteilung nach wirklichkeitsnahen Maßstäben ist zulässig. 3§ 14 Abs. 4 Satz 3 bleibt unberührt.