Inhalt
§ 11
Verfügungsmittel, Deckungsreserve
1Im Verwaltungshaushalt können in angemessener Höhe
- 1.
-
Verfügungsmittel,
- 2.
-
Mittel als Deckungsreserve
veranschlagt werden. 2Die Ansätze dürfen nicht überschritten werden; die Mittel sind nicht übertragbar.