Inhalt
§ 13
Durchlaufende Gelder, fremde Mittel
Im Haushaltsplan werden nicht veranschlagt
- 1.
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durchlaufende Gelder,
- 2.
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Beträge, die auf Grund eines Gesetzes unmittelbar in den Haushalt eines anderen öffentlichen Aufgabenträgers zu buchen sind, einschließlich der zur Selbstbewirtschaftung zugewiesenen Mittel,
- 3.
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Beträge, die die Kasse des endgültigen Kostenträgers oder eine andere Kasse, die unmittelbar mit dem endgültigen Kostenträger abrechnet, vereinnahmt oder ausgibt.