Inhalt
    
    
            
              § 11a
               Kosten- und Leistungsrechnung 
              
             
             1Zur Unterstützung der Verwaltungssteuerung und für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit bei der Aufgabenerfüllung für alle Verwaltungsbereiche soll eine Kosten- und Leistungsrechnung geführt werden. 2Die Ausgestaltung ist nach den örtlichen Bedürfnissen durch Dienstanweisung zu regeln. 3Die Kosten sind aus der Buchführung nachprüfbar herzuleiten.