Inhalt

KommHV-Kameralistik
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 03.12.1976
§ 27
Ausgaben des Vermögenshaushalts
(1) 1Die Ausgabemittel des Vermögenshaushalts dürfen nur in Anspruch genommen werden, soweit Deckungsmittel rechtzeitig bereitgestellt werden können. 2Dabei darf die Finanzierung anderer, bereits begonnener Maßnahmen nicht beeinträchtigt werden.
(2) 1Vor Beginn einer Maßnahme nach § 10 Abs. 3 und 4 soll bei Hochbauten ein Kostenanschlag nach DIN 276 vorliegen. 2Bei anderen Baumaßnahmen soll entsprechend verfahren werden.
(3) 1Vor Beginn einer Baumaßnahme nach § 10 Abs. 5 müssen bei Hochbauten mindestens eine Kostenberechnung nach DIN 276 und ein Bauzeitplan vorliegen. 2Bei anderen Baumaßnahmen ist entsprechend zu verfahren.