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KommHV-Kameralistik
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 03.12.1976
§ 12
Kalkulatorische Kosten, kostenrechnende Einrichtungen
(1) 1Für Einrichtungen, die in der Regel aus Entgelten finanziert werden (kostenrechnende Einrichtungen), sind im Verwaltungshaushalt auch
1.
angemessene Abschreibungen,
2.
eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals,
3.
Zuführungen zu zulässig gebildeten Sonderrücklagen
zu veranschlagen. 2Abschreibungen und Zinsen sind zugleich als Einnahmen zu veranschlagen. 3Für Einrichtungen, die nur in geringem Umfang aus Entgelten finanziert werden, kann abweichend von Satz 1 auf die Veranschlagung verzichtet werden.
(2) Bei der Verzinsung des Anlagekapitals bleibt der aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten sowie aus Zuweisungen und Zuschüssen aufgebrachte Kapitalanteil außer Betracht.