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Bayerisches Gesetz zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – BayKiBiG) Vom 8. Juli 2005 (GVBl. S. 236) BayRS 2231-1-A (Art. 1–34)
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1. Teil Allgemeine Bestimmungen (Art. 1–4)
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2. Teil Sicherstellung und Planung (Art. 5–8)
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3. Teil Sicherung des Kindeswohls (Art. 9–9b)
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4. Teil Bildungs- und Erziehungsarbeit (Art. 10–17)
Art. 10 Auftrag zur Bildung, Erziehung und Betreuung in Kindertageseinrichtungen
Art. 11 Bildungs- und Erziehungsarbeit in Kindertageseinrichtungen; Erziehungspartnerschaft
Art. 12 Bildungs- und Erziehungsarbeit in Kindertageseinrichtungen für Kinder bei besonderen Bedarfslagen
Art. 13 Grundsätze für die Bildungs- und Erziehungsarbeit in förderfähigen Kindertageseinrichtungen; Bildungs- und Erziehungsziele
Art. 14 Elternbeirat
Art. 14a Landeselternbeirat
Art. 15 Vernetzung von Kindertageseinrichtungen; Zusammenarbeit mit der Grundschule
Art. 16 Bildungs- und Erziehungsarbeit bei Betreuung in Tagespflege
Art. 17 Wissenschaftliche Begleitung, Fortbildung
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5. Teil Förderung (Art. 18–30)
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6. Teil Schlussbestimmungen (Art. 31–33)
Art. 34 Übergangsvorschriften
[Schlussformel]
Inhalt
BayKiBiG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 08.07.2005
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4. Teil Bildungs- und Erziehungsarbeit
Art. 10 Auftrag zur Bildung, Erziehung und Betreuung in Kindertageseinrichtungen
Art. 11 Bildungs- und Erziehungsarbeit in Kindertageseinrichtungen; Erziehungspartnerschaft
Art. 12 Bildungs- und Erziehungsarbeit in Kindertageseinrichtungen für Kinder bei besonderen Bedarfslagen
Art. 13 Grundsätze für die Bildungs- und Erziehungsarbeit in förderfähigen Kindertageseinrichtungen; Bildungs- und Erziehungsziele
Art. 14 Elternbeirat
Art. 14a Landeselternbeirat
Art. 15 Vernetzung von Kindertageseinrichtungen; Zusammenarbeit mit der Grundschule
Art. 16 Bildungs- und Erziehungsarbeit bei Betreuung in Tagespflege
Art. 17 Wissenschaftliche Begleitung, Fortbildung