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BayKiBiG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 08.07.2005
Art. 26
Förderverfahren bei Kindertageseinrichtungen und der Tagespflege
(1) 1Die Träger einer Kindertageseinrichtung sowie im Fall des Art. 20a in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2 der Träger der Großtagespflege richten ihren Förderantrag an die Aufenthaltsgemeinden. 2Die Gemeinden und örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe richten ihren Antrag an die jeweils zuständige Bewilligungsbehörde (Art. 28). 3Die Anträge nach den Sätzen 1 und 2 sind unter Verwendung des vom Freistaat Bayern kostenlos zur Verfügung gestellten Computerprogramms zu stellen. 4Bewilligungszeitraum ist das Kalenderjahr. 5Das Kindergartenjahr beginnt am 1. September eines Jahres und endet am 31. August des Folgejahres.
(2) 1Die Bewilligungsbehörde prüft beim ersten Förderantrag das Vorliegen einer Erklärung der Gemeinde beziehungsweise des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Erfüllung der Fördervoraussetzungen nach Art. 19 beziehungsweise Art. 20. 2Bei einem Folgeantrag ist eine erneute Erklärung der Gemeinde bezüglich der Einhaltung der Staffelung entsprechend der Buchungszeiten (Art. 19 Abs. 1 Nr. 4) notwendig; bezüglich der übrigen Fördervoraussetzungen ist eine erneute Erklärung nur notwendig, wenn sich die förderrelevanten Tatsachen geändert haben.
(3) Der Förderanspruch der Gemeinde beziehungsweise des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe wird durch die Bewilligungsbehörde in einem Bescheid festgestellt.