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BayKiBiG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 08.07.2005
Art. 25
Umfang des Förderanspruchs des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe
1Für den Umfang des Förderanspruchs der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Tagespflege findet Art. 21 mit Ausnahme von Abs. 4 Satz 4 und 5 entsprechende Anwendung; Art. 23 Abs. 1 findet keine Anwendung. 2In den Fällen des Art. 18 Abs. 3 Satz 1 Alternative 2 finden Art. 21 und 23 Abs. 1 uneingeschränkt entsprechende Anwendung.