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BayKiBiG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 08.07.2005
Art. 20a
Fördervoraussetzungen für die Großtagespflege
1Der Förderanspruch der Gemeinde gegenüber dem Staat für Großtagespflege (Art. 9 Abs. 2, Art. 18 Abs. 2) setzt voraus, dass
1.
die Gemeinde eine Leistung in Höhe der staatlichen Förderung erhöht um einen gleich hohen Eigenanteil an den Träger der Großtagespflege erbringt,
2.
in der Großtagespflege mindestens eine pädagogische Fachkraft regelmäßig an mindestens vier Tagen und mindestens 20 Stunden die Woche tätig ist,
3.
die weiteren in der Großtagespflege tätigen Tagespflegepersonen, die nicht als pädagogische Fachkräfte anzusehen sind, erfolgreich an einer Qualifizierungsmaßnahme im Sinn des Art. 20 Satz 1 Nr. 1 im Umfang von 160 Stunden teilgenommen haben und
4.
in dem Fall, dass die Tagespflegepersonen zusätzlich einen Anspruch auf Tagespflegeentgelt gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe geltend machen, diese für die Inanspruchnahme der Großtagespflege keine Elternbeiträge erheben.
2Darüber hinaus müssen die Voraussetzungen der §§ 23 und 43 SGB VIII vorliegen. 3Art. 20 Satz 1 Nr. 3 gilt entsprechend.