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BayKRegV
Text gilt ab: 01.05.2018
Fassung: 26.03.2018
§ 6
Pseudonymisierung
(1) 1Für Auswertungen nach Maßgabe dieser Verordnung werden in der Vertrauensstelle pseudonymisierte Datensätze nach der folgenden Maßgabe erstellt. 2Es werden ersetzt:
1.
das Geburtsdatum durch Monat und Jahr der Geburt,
2.
die Anschriften mit Ausnahme des Wohnorts und der Postleitzahl durch geeignete geografische Koordinaten der letzten Anschrift mit einer Genauigkeit von 1 000 mal 1 000 Metern oder der Straßenname,
3.
die melderbezogenen Daten durch die meldende medizinische Einheit.
3Die übrigen patientenbezogenen Stammdaten mit Ausnahme des Geschlechts und die melderbezogenen Daten entfallen. 4Der Datensatz wird mit einer fallspezifischen Kommunikationsnummer versehen.
(2) 1Für die pseudonymisierte Speicherung in der ZKFR werden durch die Vertrauensstelle Datensätze nach der folgenden Maßgabe erstellt. 2Es werden ersetzt:
1.
die patientenbezogenen Stammdaten durch Kontrollnummern,
2.
beim Geburtsdatum der Tag der Geburt durch eine Kontrollnummer,
3.
die Anschriften mit Ausnahme des Wohnorts und der Postleitzahl durch geeignete geografische Koordinaten der letzten Anschrift mit einer Genauigkeit von 1 000 mal 1 000 Metern oder der Straßenname,
4.
die melderbezogenen Daten durch die meldende medizinische Einheit.
3Die Kontrollnummern werden nach Art. 11 Abs. 1 Satz 2 BayKRegG gebildet. 4Die übrigen patientenbezogenen Stammdaten mit Ausnahme des Geschlechts und die melderbezogenen Daten entfallen.
(3) Patientenbezogene Stammdaten sind:
1.
Patienten-Stammdaten des onkologischen Basisdatensatzes,
2.
der jeweilige Zeitpunkt des Umzugs von einem früheren zum nachfolgenden Wohnort,
3.
a)
bei gesetzlich Krankenversicherten der Name der gesetzlichen Krankenkasse, Institutionskennzeichen und die Krankenversichertennummer,
b)
bei privat Krankenversicherten der Name des Versicherungsunternehmens und die Versicherungs- oder Vertragsnummer,
c)
bei Beihilfeberechtigten die Beilhilfefestsetzungsstelle und die Beihilfe- oder Personalnummer oder die Angabe, dass die betroffene Person nach öffentlich-rechtlichen Grundsätzen Anspruch auf unentgeltliche Krankenbehandlung oder freie Heilfürsorge hat,
4.
die Patientenidentifikationsnummer der meldenden medizinischen Einheit,
5.
die Nummer des Nachsorgekalenders der Bayerischen Landesärztekammer.
(4) Melderbezogene Daten sind:
1.
Melder-Stammdaten des onkologischen Basisdatensatzes,
2.
Institutionskennzeichen oder Betriebsstättennummer,
3.
die lebenslange Arztnummer oder vertragszahnärztliche Abrechnungsnummer,
4.
die Telefonnummer der Person, durch die oder in deren Namen die Meldung abgegeben wird,
5.
soweit die Meldung durch eine natürliche Person erfolgt, deren akademischer Grad, Beruf und die Fachrichtung.