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BayKRegV
Text gilt ab: 01.05.2018
Fassung: 26.03.2018
§ 3
Regionalzentren, Verarbeitung von Daten
(1) Zum Vollzug des BayKRegG unterhält das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit folgende weitere Dienststellen:
1.
Regionalzentren mit folgender örtlicher Zuständigkeit:
Buchst.
Sitz
Örtliche Zuständigkeit
a)
München
Regierungsbezirk Oberbayern, Stadt und Landkreis Landshut,
b)
Regensburg
Regierungsbezirke Niederbayern – ausgenommen Stadt und Landkreis Landshut – und Oberpfalz,
c)
Bayreuth
Regierungsbezirk Oberfranken,
d)
Erlangen
Regierungsbezirk Mittelfranken,
e)
Würzburg
Regierungsbezirk Unterfranken,
f)
Augsburg
Regierungsbezirk Schwaben,
2.
als Teil der Vertrauensstelle eine bayernweit tätige Servicestelle in Gemünden a. Main.
(2) Die medizinischen Einheiten (Art. 3 Abs. 4 BayKRegG) melden an das örtlich zuständige Regionalzentrum.
(3) 1Die Regionalzentren sind zuständig für die Prüfung der Meldungen auf Schlüssigkeit, Vollständigkeit und Doppelmeldungen. 2Sie berichtigen, soweit erforderlich, die Daten nach Rückfrage bei den meldenden medizinischen Einheiten in deren Auftrag. 3Sie arbeiten die Meldungen nur in die von der Vertrauensstelle zur Verfügung gestellten Datensätze ein. 4Sie legen neue Datensätze für Patienten an, die noch nicht in der Vertrauensstelle gespeichert sind.
(4) In Fällen, die nur über Pathologiemeldungen bekannt sind, fordert das örtlich zuständige Regionalzentrum den die Untersuchung veranlassenden Arzt mithilfe der Identitätsdaten zur Meldung weiterer Angaben zu Diagnose, Therapie und Verlauf auf.
(5) Die Regionalzentren werten die erlangten Daten in pseudonymisierter Form für Qualitätssicherungs- und Forschungszwecke zur Rückmeldung an die medizinischen Einheiten aus.