Inhalt
(1) Das Krebsregister wird von folgenden Organisationseinheiten, die am Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit eingerichtet sind, geführt (krebsregisterführende Stelle):
- 1.
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Vertrauensstelle (§ 2),
- 2.
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Regionalzentren (§ 3) und
- 3.
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Zentralstelle für Krebsfrüherkennung und Krebsregistrierung – ZKFR – (§ 4).
(2) 1Die krebsregisterführende Stelle stellt die Daten in pseudonymisierter Form für Qualitätssicherungs- und Forschungszwecke bereit. 2Sie wirkt an der epidemiologischen Forschung, der Versorgungs- und der Ursachenforschung mit.