Inhalt

BayKRegV
Text gilt ab: 01.05.2018
Fassung: 26.03.2018
§ 1
Aufbau und Aufgaben
(1) Das Krebsregister wird von folgenden Organisationseinheiten, die am Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit eingerichtet sind, geführt (krebsregisterführende Stelle):
1.
Vertrauensstelle (§ 2),
2.
Regionalzentren (§ 3) und
3.
Zentralstelle für Krebsfrüherkennung und Krebsregistrierung – ZKFR – (§ 4).
(2) 1Die krebsregisterführende Stelle stellt die Daten in pseudonymisierter Form für Qualitätssicherungs- und Forschungszwecke bereit. 2Sie wirkt an der epidemiologischen Forschung, der Versorgungs- und der Ursachenforschung mit.