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BayKRegV
Text gilt ab: 01.05.2018
Fassung: 26.03.2018
§ 11
Datenübermittlung an Dritte
1Für die Erteilung einer Einwilligung zur Datenübermittlung gelten als nächste Angehörige im Sinne von Art. 13 Abs. 2 Satz 4 BayKRegG in folgender Reihenfolge:
1.
Ehegatte oder Lebenspartner,
2.
Kinder,
3.
Eltern und
4.
Geschwister.
2Bestehen unter Angehörigen gleichen Grades Meinungsverschiedenheiten über die Einwilligung und hat die Vertrauensstelle hiervon Kenntnis, gilt die Einwilligung als nicht erteilt. 3Hat der Verstorbene keine Angehörigen nach Satz 1, kann an deren Stelle eine volljährige Person treten, die mit dem Verstorbenen in eheähnlicher Gemeinschaft gelebt hat.