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BayKRegV
Text gilt ab: 01.05.2018
Fassung: 26.03.2018
§ 10
Behandlungsbezogener Datenabruf
(1) 1Eine abrufende medizinische Einheit gilt als ärztlich oder zahnärztlich tätig im Sinne von Art. 12 Satz 1 BayKRegG, wenn sie zu der Krebserkrankung der betroffenen Person eine Meldung an die krebsregisterführende Stelle abgegeben hat. 2Im Übrigen muss durch die medizinische Einheit schriftlich oder in von der krebsregisterführenden Stelle zur Verfügung gestellter elektronischer Form glaubhaft gemacht werden, dass sie in die Behandlung einbezogen war.
(2) 1Maßgeblich für den zeitlichen Zusammenhang ist das Datum der Meldung. 2Eine medizinische Meldung gilt als in engem zeitlichem Zusammenhang nach Art. 12 Satz 1 BayKRegG erfolgt, wenn das Datum der Meldung weniger als zwölf Monate zurückliegt. 3Bei einem späteren Datenabruf ist der Zusammenhang mit der Behandlung gesondert zu begründen.