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LJKostG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 19.05.2005
Art. 1
Kostenerhebung
(1) 1In Justizverwaltungsangelegenheiten erheben die Justizbehörden des Landes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG) in der jeweils für die Justizbehörden des Bundes geltenden Fassung. 2Ausgenommen hiervon sind
1.
Nr. 2001 des Kostenverzeichnisses (KV) zum JVKostG,
2.
Nr. 2000 Nr. 2, Nr. 2002 KV-JVKostG und § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVKostG jeweils in Verbindung mit Nr. 2001 KV-JVKostG,
3.
§ 24 Satz 1 Nrn. 1 und 4, Satz 2 JVKostG sowie
4.
in Angelegenheiten der Notare § 4 Abs. 3 JVKostG.
(2) 1Justizverwaltungskosten sind nach dem bisher geltenden Recht zu erheben, wenn der Antrag auf Vornahme der Amtshandlung vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung gestellt worden ist. 2Dies gilt auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist. 3Soweit der Antrag auf die Vornahme wiederkehrender Amtshandlungen gerichtet ist, gilt abweichend von den Sätzen 1 und 2 für Kosten, die für jede weitere Amtshandlung zu erheben sind, das jeweils bei ihrer Fälligkeit geltende Recht.
(3) Ergänzend gelten die nachfolgenden Artikel und die Anlage.