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LJKostG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 19.05.2005
Art. 4
Festsetzung der Rahmengebühren in Hinterlegungssachen
In Hinterlegungssachen setzt bei den Rahmengebühren nach Nr. 3.1 der Anlage die Hinterlegungsstelle, bei den Rahmengebühren nach den Nrn. 3.3 und 3.4 der Anlage die Stelle, die über die Beschwerde zu entscheiden hat, die Höhe der Gebühr fest.