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LJKostG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 19.05.2005
Art. 7
Ansatz der Justizverwaltungskosten
Die Justizverwaltungskosten werden bei der Behörde angesetzt, die die kostenpflichtige Amtshandlung vorgenommen hat; Art. 6 Abs. 1 bleibt unberührt.