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Landesjustizkostengesetz (LJKostG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Mai 2005 (GVBl. S. 159) BayRS 36-4-J (Art. 1–10)
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Erster Abschnitt Justizverwaltungskosten (Art. 1–8)
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Zweiter Abschnitt Gebührenbefreiungen (Art. 9)
Art. 9 Gebührenbefreiung
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Dritter Abschnitt Schlussvorschriften (Art. 10)
Anlage Gebührenverzeichnis
Inhalt
LJKostG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 19.05.2005
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