Inhalt
(1) Staatsjagdreviere sind die Eigenjagdreviere des Freistaates Bayern mit den angegliederten und ausschließlich der abgetrennten Grundflächen.
(2) 1Der Staat übt das Jagdrecht selbst oder durch Verpachtung aus, soweit nicht der Bayerischen Staatsforsten das Jagdausübungsrecht gemäß Art. 4 Abs. 1 des Staatsforstengesetzes zusteht. 2Übt der Staat das Jagdrecht selbst aus, findet Art. 7 Abs. 2 keine Anwendung.
(3) Inhaber eines gültigen Jagdscheins können in den nichtverpachteten Staatsjagdrevieren neben dem Personal, durch das der Staat die Jagd ausüben läßt, als Jagdgäste zur Jagdausübung zugelassen werden; Jäger ohne ständige Jagdmöglichkeit auch durch Ausgabe befristeter Jagderlaubnisscheine.