Inhalt
(1) 1Die Jagdgenossenschaft kann die Verpachtung insbesondere auf den Kreis der Jagdgenossen (§ 10 Abs. 1 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes) oder der jagdpachtfähigen Personen beschränken, die ihre Hauptwohnung in einer bestimmten Höchstentfernung zum Jagdrevier haben. 2Sie kann außerdem ihre Zustimmung zur Weiter- und Unterverpachtung sowie zur Erteilung entgeltlicher Dauerjagderlaubnisscheine (Art. 15 Abs. 2, Art. 17 Abs. 2 Satz 1) davon abhängig machen, daß ortsansässige jagdpachtfähige Personen angemessen berücksichtigt werden. 3Die Inhaber von Dauerjagderlaubnisscheinen sind dem Jagdvorsteher mitzuteilen. 4Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Art der Verpachtung von Gemeinschaftsjagdrevieren (z.B. öffentliche Versteigerung, öffentliche Ausbietung, freihändige Vergabe) und das dabei anzuwendende Verfahren zu erlassen.
(2) Wird die Jagd durch angestellte Jäger ausgeübt, so dürfen nicht mehr Personen angestellt werden, als nach Art. 15 Abs. 1 Jagdpächter sein dürfen.
[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 792-1