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Art. 10
Gemeinschaftsjagdreviere
(1) 1Die Mindestgröße eines Gemeinschaftsjagdreviers beträgt 250 ha, im Hochgebirge mit seinen Vorbergen 500 ha. 2Befriedete Bezirke zählen bei der Berechnung der Mindestgröße nicht mit.
(2) 1Die außerhalb eines Gemeinschaftsjagdreviers liegenden Grundflächen eines Gemeindegebiets oder eines gemeindefreien Gebiets sind durch die Jagdbehörde angrenzenden Jagdrevieren anzugliedern, sofern sie nicht nach § 8 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes zu einem Gemeinschaftsjagdrevier zusammengelegt werden. 2Werden solche Flächen von einem Jagdrevier ganz umschlossen, so sind sie dessen Bestandteil. 3Art. 4 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Einem Antrag auf Zusammenlegung zusammenhängender Grundflächen zu einem Gemeinschaftsjagdrevier ist unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes stattzugeben, wenn er von der Mehrheit der Grundstückseigentümer jeder der beteiligten Gemeinden gestellt wird und die Antragsteller in ihrer Gemeinde jeweils gemeinsam über mehr als die Hälfte der zusammenhängenden Grundflächen verfügen.
(4) Die Teilung eines Gemeinschaftsjagdreviers in mehrere selbständige Jagdreviere (§ 8 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes) darf die Jagdbehörde nur zulassen, wenn die Jagdgenossenschaft dies beschlossen hat und jeder Teil für sich die gesetzliche Mindestgröße (Absatz 1) hat und eine ordnungsgemäße Jagdausübung gestattet.
[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 792-1