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BayHSchWO
Text gilt ab: 01.08.2020
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024
Fassung: 16.06.2006
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Wahlordnung für die staatlichen Hochschulen
(BayHSchWO)
Vom 16. Juni 2006
(GVBl. S. 338)
BayRS 2210-1-1-2-WK

Vollzitat nach RedR: Wahlordnung für die staatlichen Hochschulen (BayHSchWO) vom 16. Juni 2006 (GVBl. S. 338, BayRS 2210-1-1-2-WK), die zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 382) geändert worden ist
Auf Grund von Art. 38 Abs. 1 Satz 4, Art. 52 Abs. 2 Satz 3 und Art. 106 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245, BayRS 2210-1-1-WFK) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst folgende Verordnung:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Wahlordnung gilt für die Wahlen
1.
der Vertreter und Vertreterinnen im Senat (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Bayerischen Hochschulgesetzes – BayHSchG) sowie
2.
der Vertreter und Vertreterinnen im Fakultätsrat (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 BayHSchG)
der staatlichen Hochschulen (Art. 1 Abs. 2 BayHSchG).
(2) Gehören einer Mitgliedergruppe nicht mehr Mitglieder an, als Vertreter und Vertreterinnen zu wählen sind, werden diese ohne Wahl Mitglieder des betreffenden Organs.
§ 2
Wahlrechtsgrundsätze
(1) 1Die Vertreter und Vertreterinnen im Senat und im Fakultätsrat werden nach Maßgabe dieser Wahlordnung in gleicher, freier und geheimer Wahl in jeweils nach Gruppen getrennten Wahlgängen nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl unmittelbar gewählt (Listenwahl). 2Wird in einer Gruppe nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl).
(2) 1Für die Wahlen bilden jeweils eine Gruppe
1.
die Professoren und Professorinnen sowie die Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen,
2.
die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie die Lehrkräfte für besondere Aufgaben,
3.
die sonstigen an der Hochschule tätigen Beamten und Beamtinnen sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,
4.
die Studierenden.
2Die Lehrbeauftragten an den Hochschulen für Musik gehören der Gruppe nach Satz 1 Nr. 2 an; an der Hochschule für Fernsehen und Film werden Abteilungsleiter und Abteilungsleiterinnen, soweit sie nicht Professoren und Professorinnen sind, der Gruppe nach Satz 1 Nr. 1 zugeordnet. 3Die Zuordnung von Personen, die die Rechte und Pflichten von Mitgliedern der Hochschule nach Art. 17 Abs. 1 Satz 5 BayHSchG haben, regelt die Grundordnung.
(3) Eine Abwahl von Vertretern oder Vertreterinnen der Gruppe ist nicht zulässig.
§ 3
Wahlberechtigung und Wählbarkeit
(1) 1Wahlberechtigt und wählbar ist jedes Mitglied der Hochschule, das der betreffenden Gruppe zugeordnet ist. 2Für nebenberuflich Tätige gilt dies nur, wenn deren regelmäßige Arbeitszeit mindestens zehn Stunden wöchentlich beträgt (Art. 17 Abs. 1 Satz 4 BayHSchG). 3Zeiten der Beurlaubung lassen das Wahlrecht unberührt. 4Mit dem Beginn der Freistellungsphase im Blockmodell der Altersteilzeit (Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBG) endet die Wahlberechtigung und Wählbarkeit.
(2) Kommt für ein Mitglied der Hochschule die Zugehörigkeit zu mehr als einer der in § 2 Abs. 2 Satz 1 aufgezählten Gruppen in Betracht, gehört es zu der in der Reihenfolge des § 2 Abs. 2 Satz 1 zunächst aufgezählten Gruppe, soweit es dort wahlberechtigt ist.
(3) 1Bei der Wahl der Vertreter und Vertreterinnen im Fakultätsrat ist ein Mitglied der Hochschule nur in der Fakultät wahlberechtigt und wählbar, der es zum Zeitpunkt der Schließung des Wählerverzeichnisses nach Art. 27 Abs. 2 BayHSchG angehört. 2Professoren und Professorinnen, die nach Art. 27 Abs. 3 BayHSchG Zweitmitglied in einer anderen Fakultät sind, sind in dieser weder wahlberechtigt noch wählbar.
(4) Mit dem Verlust der Wählbarkeit in der Gruppe, für die es gewählt ist, scheidet das betreffende Mitglied aus dem Senat oder dem Fakultätsrat aus.
(5) 1An der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen Nürnberg werden die Vertreter der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen im Senat in der Weise bestimmt, dass von der Gesamtheit der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen der Universität aus jeder Fakultät ein Vertreter oder eine Vertreterin gewählt wird. 2Erreicht die Zahl der nach Satz 1 gewählten Personen nicht die Anzahl der Mitglieder nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayHSchG, so werden weitere Mitglieder in der erforderlichen Anzahl aus der Gesamtheit aller Personen, die in einem Wahlvorschlag für die Wahlen nach Satz 1 kandidieren, nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. 3Bei der Wahl nach Satz 1 ist nur wählbar, wer der Fakultät, aus der der Vertreter der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen zu wählen ist, als Erstmitglied angehört. 4 § 3 Abs. 1 Satz 1 findet keine Anwendung.
§ 4
Ausübung des Wahlrechts; Wählerverzeichnis
(1) Das aktive und passive Wahlrecht können nur Wahlberechtigte ausüben, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind.
(2) 1Das Wählerverzeichnis wird von der Hochschulverwaltung erstellt. 2Es gliedert sich entsprechend § 2 Abs. 2 Satz 1 in vier Gruppen, die jeweils mindestens in Fakultäten und den sonstigen Bereich untergliedert werden; eine Untergliederung in Fakultäten und den sonstigen Bereich unterbleibt an Hochschulen, die nicht in Fakultäten gegliedert sind. 3Innerhalb dieser Gliederung ist das Wählerverzeichnis in alphabetischer Reihenfolge zu führen oder in anderer Weise übersichtlich zu gestalten; es muss den Namen, den Vornamen und die Anschrift der Wahlberechtigten enthalten, wobei bei den Bediensteten die Dienstanschrift genügt; soweit es zur Kennzeichnung von Wahlberechtigten erforderlich ist, ist auch das Geburtsdatum anzugeben. 4Die Hochschulverwaltung hat das Wählerverzeichnis bis zur Schließung laufend zu aktualisieren und zu berichtigen. 5Das Wählerverzeichnis kann auch in Form einer elektronisch gespeicherten Datei geführt werden. 6Rechtzeitig vor der Offenlegung nach Abs. 3 Satz 2 ist ein den Anforderungen dieser Wahlordnung entsprechender Ausdruck zu erstellen.
(3) 1Am 28. Tag vor dem ersten Wahltag wird das Wählerverzeichnis geschlossen. 2Es muss mindestens während der letzten drei nicht vorlesungsfreien Tage vor der Schließung innerhalb der Hochschule an geeigneter Stelle zur Einsicht ausgelegt werden; Samstage gelten als vorlesungsfrei im Sinn dieser Bestimmung.
(4) 1Gegen die Nichteintragung oder eine falsche Eintragung in das Wählerverzeichnis können die Betroffenen spätestens am ersten Werktag nach Schließung des Wählerverzeichnisses, jedoch nicht an Samstagen, schriftlich Erinnerung beim Wahlleiter oder der Wahlleiterin einlegen. 2Der Wahlleiter oder die Wahlleiterin trifft unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Kalendertagen nach Schließung des Wählerverzeichnisses eine Entscheidung.
(5) 1Gegen die Eintragung einer Person in das Wählerverzeichnis, die nicht wahlberechtigt ist, kann von jedem oder jeder Wahlberechtigten spätestens am ersten Werktag nach Schließung des Wählerverzeichnisses, jedoch nicht an Samstagen, schriftlich Erinnerung eingelegt werden. 2Der Wahlleiter oder die Wahlleiterin entscheidet hierüber unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Kalendertagen nach Schließung des Wählerverzeichnisses; die eingetragene Person soll vorher gehört werden.
(6) 1Ist eine Erinnerung begründet, so hat der Wahlleiter oder die Wahlleiterin das Wählerverzeichnis zu berichtigen. 2Die Berichtigung des Wählerverzeichnisses nach dessen Schließung ist in einer Anlage zum Wählerverzeichnis zu vermerken.
(7) Nach Schließung des Wählerverzeichnisses ist eine Berichtigung des Wählerverzeichnisses durch die Hochschulverwaltung von Amts wegen hinsichtlich der in Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 genannten Angaben vorzunehmen, soweit die Wahlberechtigung eines oder einer Einzelnen dadurch nicht berührt wird.
§ 5
Wahlorgane; Zusammensetzung und Aufgaben
(1) Wahlorgane sind der Wahlleiter oder die Wahlleiterin sowie der Wahlausschuss.
(2) 1Wahlleiter oder Wahlleiterin ist der Kanzler oder die Kanzlerin. 2Dessen oder deren Vertreter oder Vertreterin im Amt ist Stellvertreter oder Stellvertreterin des Wahlleiters oder der Wahlleiterin.
(3) 1Dem Wahlausschuss gehören mindestens fünf Vertreter und Vertreterinnen der in § 2 Abs. 2 Satz 1 genannten Gruppen im Verhältnis 2:1:1:1 an. 2Der Wahlausschuss ist auch dann ordnungsgemäß zusammengesetzt, wenn für eine der in § 2 Abs. 2 Satz 1 genannten Gruppen keine oder nur weniger Vertreter oder Vertreterinnen bestellt werden können. 3Sie werden vom Senat der Hochschule für die jeweils nach dieser Wahlordnung durchzuführenden Wahlen bestellt. 4Dieser bestellt gleichzeitig für den Fall des Ausscheidens oder der Verhinderung bestellter Vertreter oder Vertreterinnen Ersatzvertreter oder Ersatzvertreterinnen. 5Der Wahlleiter oder die Wahlleiterin gibt die Zusammensetzung des Wahlausschusses bekannt.
(4) 1Die Wahlorgane können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Hilfspersonen heranziehen (Wahlhelfer und Wahlhelferinnen). 2Die Mitglieder der Hochschule sind nach Art. 18 Abs. 1 Satz 2 BayHSchG zur Übernahme von Wahlhelferaufgaben verpflichtet.
(5) Der Wahlleiter oder die Wahlleiterin, die Mitglieder des Wahlausschusses und die Wahlhelfer und Wahlhelferinnen sind zur unparteiischen und gewissenhaften Erfüllung ihrer Aufgaben verpflichtet; sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(6) 1Der Wahlausschuss wählt aus der Mitte seiner hauptberuflich an der Hochschule tätigen Mitglieder je eine Person für den Vorsitz und die Vertretung; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 2Die erste Sitzung des Wahlausschusses wird vom Wahlleiter oder von der Wahlleiterin einberufen und von diesem oder dieser bis zur Wahl eines oder einer Vorsitzenden geleitet.
(7) 1Der Wahlausschuss, der auch mündlich mit einer Frist von mindestens einem Tag geladen werden kann, ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. 2Er beschließt mit der Mehrzahl der abgegebenen Stimmen in Sitzungen. 3Kann in unaufschiebbaren Angelegenheiten der Wahlausschuss nicht mehr rechtzeitig geladen werden oder ist dieser nicht beschlussfähig, entscheidet in diesen unaufschiebbaren Angelegenheiten der Wahlleiter oder die Wahlleiterin an Stelle des Wahlausschusses. 4Sind der oder die Vorsitzende und dessen oder deren Vertreter oder Vertreterin nicht anwesend, ist für die jeweilige Sitzung entsprechend Abs. 6 ein Vorsitzender oder eine Vorsitzende zu wählen.
(8) 1Der Wahlleiter oder die Wahlleiterin ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahlen, einschließlich der Auszählung der Stimmen, verantwortlich. 2Er oder sie
1.
bestimmt den Wahltermin,
2.
erlässt das Wahlausschreiben und
3.
gibt die weiteren für die Durchführung der Wahlen erforderlichen Angaben und Termine in der Hochschule bekannt.
(9) 1Der Wahlausschuss nimmt die ihm durch diese Wahlordnung übertragenen Aufgaben wahr. 2Er beschließt auf Ersuchen des Wahlleiters oder der Wahlleiterin über die Regelung von Einzelheiten der Wahlvorbereitung und der Wahldurchführung.
(10) Die Wahlorgane haben bei ihren Entscheidungen zu berücksichtigen, dass durch die Regelung des Wahlverfahrens und die Bestimmung des Zeitpunkts der Wahl die Voraussetzungen für eine möglichst hohe Wahlbeteiligung zu schaffen sind.
§ 6
Wahlausschreiben
(1) Spätestens am 49. Tag vor dem ersten Wahltag erlässt der Wahlleiter oder die Wahlleiterin ein Wahlausschreiben, das in der Hochschule bekannt gemacht wird.
(2) 1Das Wahlausschreiben muss enthalten
1.
Ort und Tag seines Erlasses,
2.
die Zahl der in den einzelnen Gruppen zu wählenden Vertreter und Vertreterinnen des jeweiligen Organs,
3.
die Angabe, wo und wann das Wählerverzeichnis zur Einsicht ausliegt,
4.
den Hinweis, dass die Ausübung des Wahlrechts von der Eintragung im Wählerverzeichnis abhängig ist,
5.
die Aufforderung, Wahlvorschläge einzureichen; der Zeitraum, innerhalb dessen Wahlvorschläge eingereicht werden können, und der letzte Tag der Einreichungsfrist sind anzugeben,
6.
den Hinweis, dass nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und dass nur gewählt werden kann, wer in einen solchen Wahlvorschlag aufgenommen ist,
7.
den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekannt gegeben werden,
8.
den Wahltermin und die Zeit der Stimmabgabe,
9.
den Hinweis auf die Möglichkeit der Briefwahl.
2Im Wahlausschreiben soll auf die Wahlbenachrichtigung gemäß § 10 Abs. 1 hingewiesen werden.
§ 7
Amtszeiten; Wahltermine und Zeit der Stimmabgabe
(1) 1Die Amtszeit der Vertreter und Vertreterinnen im Senat und im Fakultätsrat beträgt zwei Jahre; die Amtszeit der Vertreter und Vertreterinnen der Studierenden beträgt ein Jahr. 2Sie beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September. 3An der Technischen Universität München beträgt die Amtszeit der Vertreter der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen, der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und der Vertreter der sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen drei Jahre. 4An der Hochschule München beträgt die Amtszeit der Vertreter der Professoren und Professorinnen sowie der sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Senat vier Jahre, die Amtszeit der Vertreter im Fakultätsrat der folgenden Fakultäten beträgt drei Jahre: Elektrotechnik und Informationstechnik (Fakultät 04), Versorgungs- und Gebäudetechnik, Verfahrenstechnik Papier/Verpackung, Druck- und Medientechnik (Fakultät 05), Angewandte Naturwissenschaften und Mechatronik (Fakultät 06), Wirtschaftsingenieurwesen (Fakultät 09), Betriebswirtschaft (Fakultät 10) und Angewandte Sozialwissenschaften (Fakultät 11).
(2) 1Die Wahlen finden am Ende eines Studienjahres für die mit dem folgenden Studienjahr beginnende Amtsperiode statt. 2Die Stimmabgabe ist an bis zu drei aufeinander folgenden nicht vorlesungsfreien Tagen jeweils von 9.00 bis spätestens 18.00 Uhr durchzuführen. 3Der Wahlleiter oder die Wahlleiterin bestimmt für die Wahl der Vertreter und Vertreterinnen im Senat und in den Fakultätsräten gemeinsame Wahltermine.
(3) 1Wird während einer laufenden Amtsperiode im Sinn des Abs. 1 eine neue Fakultät gebildet, werden die Vertreter und Vertreterinnen im Fakultätsrat für den Rest der Amtsperiode gewählt. 2Der Wahlleiter oder die Wahlleiterin legt den Wahltermin und die Zeit der Stimmabgabe fest. 3Abs. 2 Satz 1 gilt nicht.
§ 8
Wahlvorschläge
(1) Vorschläge für die Wahl der Vertreter und Vertreterinnen (Wahlvorschläge) sind getrennt nach
1.
den Organen Senat und Fakultätsrat und
2.
Gruppen (§ 2 Abs. 2 Satz 1)
zu machen.
(2) 1Wahlvorschläge bedürfen der Schriftform. 2Die Zahl der Bewerber und Bewerberinnen eines Wahlvorschlags darf höchstens das Dreifache der Zahl der zu wählenden Vertreter und Vertreterinnen betragen; diese Höchstzahl erhöht sich bei der Wahl der Vertreter und Vertreterinnen der Studierenden in die Fakultätsräte auf das Zweifache der Zahl der der jeweiligen Fachschaftsvertretung höchstens angehörenden Vertreter oder Vertreterinnen der Studierenden. 3Die Namen der einzelnen Bewerber und Bewerberinnen sind auf dem Wahlvorschlag mit fortlaufenden Nummern zu versehen. 4Bewerber und Bewerberinnen, die in der jeweiligen Gruppe nicht wählbar sind, werden durch den Wahlleiter oder die Wahlleiterin aus dem Wahlvorschlag gestrichen.
(3) 1Der Wahlvorschlag muss den Namen, den Vornamen, die Amts- oder Berufsbezeichnung der Bewerber und Bewerberinnen sowie die Stelle, an der sie tätig sind, bei Studierenden neben dem Namen und Vornamen die Fakultät, der sie angehören, enthalten; soweit es zur Kennzeichnung von Bewerbern oder Bewerberinnen erforderlich ist, ist auch das Geburtsdatum anzugeben; darüber hinaus kann die Zugehörigkeit zu einer Vereinigung von Mitgliedern der Hochschulen im Freistaat Bayern angegeben werden; bei Studierenden kann das Studienfach zusätzlich angegeben werden; dem Wahlvorschlag soll eine kurz gefasste Gesamtbezeichnung gegeben werden; weitere Angaben darf der Wahlvorschlag nicht enthalten. 2Aus dem Wahlvorschlag soll zu ersehen sein, welcher der Unterzeichner und Unterzeichnerinnen zur Vertretung des Vorschlags gegenüber den Wahlorganen und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen der Wahlorgane berechtigt ist; fehlt diese Angabe, gilt die Person als berechtigt, die an erster Stelle unterzeichnet hat.
(4) 1Ein Wahlvorschlag für die Wahl der Vertreter und Vertreterinnen im Senat muss von mindestens zehn Personen, ein Wahlvorschlag für die Wahl der Vertreter und Vertreterinnen im Fakultätsrat muss von mindestens fünf Personen durch eigenhändige Unterschrift unterzeichnet werden, die für die jeweilige Wahl in der jeweiligen Gruppe wahlberechtigt sind. 2Wahlvorschläge an den Kunsthochschulen müssen von mindestens fünf Personen durch eigenhändige Unterschrift unterzeichnet werden, die für die jeweilige Wahl in der jeweiligen Gruppe wahlberechtigt sind. 3Gehörten einer Gruppe bei der letzten Wahl weniger als 20 Wahlberechtigte an, so genügt die Unterzeichnung durch einen Wahlberechtigten oder eine Wahlberechtigte. 4Die Vorschlagenden haben bei der Unterzeichnung eines Wahlvorschlags zu ihrer Person die in Abs. 3 Satz 1 Halbsätze 1 und 2 genannten Angaben zu machen; sie können darüber hinaus ihre Zugehörigkeit zu einer Vereinigung von Mitgliedern der Hochschulen im Freistaat Bayern angeben. 5Die Aufnahme Wahlberechtigter in einen Wahlvorschlag schließt diese nicht von der Unterzeichnung dieses Wahlvorschlags aus; dies gilt nicht, wenn die Unterzeichnung durch einen Wahlberechtigten genügt und der Wahlvorschlag nur eine Person enthält.
(5) 1Mit dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Einverständniserklärung der in ihm genannten Bewerber und Bewerberinnen zur Kandidatur auf diesem Wahlvorschlag vorzulegen. 2Deren Aufnahme in den Wahlvorschlag ohne Einverständniserklärung ist unzulässig. 3Ohne Einverständniserklärung benannte Kandidaten und Kandidatinnen sind durch den Wahlleiter oder die Wahlleiterin aus dem Vorschlag zu streichen.
(6) 1Bewerber und Bewerberinnen dürfen für eine Wahl zu einem Organ nur auf einem Wahlvorschlag, und zwar nur einmal, genannt werden. 2Wer mit seinem Einverständnis auf mehreren Wahlvorschlägen genannt wird, ist durch den Wahlleiter oder die Wahlleiterin auf allen Wahlvorschlägen zu streichen.
(7) Wahlberechtigte können für eine Wahl zu einem Organ nur einen Wahlvorschlag im Sinn des Abs. 4 unterstützen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen ungültig.
(8) Ein Wahlvorschlag, der im Zeitpunkt der Einreichung im Sinn des Abs. 4 ausreichend unterstützt war, ist auch dann zuzulassen, wenn Unterzeichner und Unterzeichnerinnen der Vorschlagsliste nach Ablauf der Einreichungsfrist erklären, dass sie den Wahlvorschlag nicht länger unterstützen.
(9) Vorgeschlagene Bewerber und Bewerberinnen können durch schriftliche Erklärung ihre Kandidatur zurücknehmen, solange nicht über die Zulassung des Wahlvorschlags entschieden ist.
(10) 1Wahlvorschläge können nur innerhalb des vom Wahlleiter oder von der Wahlleiterin festgesetzten Zeitraums eingereicht werden. 2Dieser Zeitraum beträgt zwei Wochen und endet spätestens am 28. Tag vor dem ersten Wahltag.
§ 9
Prüfung der Wahlvorschläge
(1) 1Nach Ablauf der Einreichungsfrist (§ 8 Abs. 10) prüft der Wahlausschuss unverzüglich die Wahlvorschläge und entscheidet über deren Gültigkeit und Zulassung. 2Stellt er Mängel fest, gibt er den Wahlvorschlag an die berechtigte Person im Sinn des § 8 Abs. 3 Satz 2 mit der Aufforderung zurück, die Mängel innerhalb einer Frist von drei nicht vorlesungsfreien Tagen zu beseitigen; Samstage gelten als vorlesungsfreie Tage. 3Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt, sind diese Wahlvorschläge ungültig.
(2) 1Auf Grund der zugelassenen Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter oder von der Wahlleiterin die Stimmzettel erstellt. 2Die Reihenfolge der Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel wird durch das von einem Mitglied des Wahlausschusses zu ziehende Los bestimmt.
(3) Spätestens am 14. Tag vor dem ersten Wahltag gibt der Wahlleiter oder die Wahlleiterin die zugelassenen Wahlvorschläge bekannt; soweit Personenwahl stattfindet, ist besonders darauf hinzuweisen.
§ 10
Vorbereitung der Wahl und Gestaltung der Wahlunterlagen
(1) 1Wahlberechtigte, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten möglichst vor dem Zeitpunkt der Schließung des Wählerverzeichnisses eine Wahlbenachrichtigung in der Regel als elektronisches Dokument. 2In der Wahlbenachrichtigung wird den Wahlberechtigten mitgeteilt, bei welcher Gruppe und bei welcher Fakultät sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind und in welchem Abstimmungsraum sie die Stimme abzugeben haben. 3Erfolgt eine Berichtigung des Wählerverzeichnisses, erhalten die betroffenen Wahlberechtigten gegebenenfalls eine berichtigte Wahlbenachrichtigung. 4Mit der Wahlbenachrichtigung erhalten die Wahlberechtigten einen Vordruck für einen Antrag auf Übersendung der Briefwahlunterlagen (§ 12 Abs. 2).
(2) 1Für jede Gruppe (§ 2 Abs. 2 Satz 1) und jedes Organ werden besondere Stimmzettel hergestellt. 2Auf dem Stimmzettel sind die Wahlvorschläge jeweils in der Reihenfolge der Losnummern mit den in § 8 Abs. 3 Satz 1 genannten Angaben aufzuführen. 3Bei Personenwahl sind auf dem Stimmzettel die Vorgeschlagenen in der dem Wahlvorschlag entsprechenden Reihenfolge mit den in § 8 Abs. 3 Satz 1 genannten Angaben aufzuführen; auf dem Stimmzettel ist darauf hinzuweisen, dass die Wahl als Personenwahl durchgeführt wird. 4In den Stimmzetteln ist auf die Möglichkeiten der Stimmabgabe nach § 11 Abs. 4 und 5 hinzuweisen.
(3) Die Stimmzettel sind mit dem Dienstsiegel der Hochschule zu versehen.
(4) Soweit diese Wahlordnung nichts Näheres bestimmt, entscheidet der Wahlleiter oder die Wahlleiterin über die äußere Gestaltung der Wahlunterlagen im Benehmen mit dem Wahlausschuss.
§ 11
Stimmabgabe
(1) 1Der Wahlleiter oder die Wahlleiterin bestimmt Zahl und Ort der Abstimmungsräume. 2Er oder sie trifft Vorkehrungen, dass die Wähler und Wählerinnen den Stimmzettel im Abstimmungsraum unbeobachtet kennzeichnen können. 3Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Wahlurnen zu verwenden. 4Der Zugang zu den Wahlräumen ist allen Wahlberechtigten der Hochschule nur zu Wahlzwecken gestattet. 5Jegliche Beeinflussung der Wahlberechtigten im Abstimmungsraum ist unzulässig. 6Der Wahlleiter oder die Wahlleiterin kann im näheren Umkreis von Wahllokalen jegliche Beeinflussung von Wahlberechtigten sowie den Aufenthalt von Personen untersagen; dieser Umkreis ist zu kennzeichnen.
(2) 1Für jeden Abstimmungsraum wird vom Wahlleiter oder von der Wahlleiterin ein aus mindestens drei Wahlhelfern oder Wahlhelferinnen bestehender Wahlvorstand bestellt. 2Mindestens zwei Wahlhelfer oder Wahlhelferinnen müssen ständig im Abstimmungsraum anwesend sein, solange dieser zur Stimmabgabe geöffnet ist. 3Gehören nicht alle Wahlhelfer und Wahlhelferinnen dem Wahlvorstand an, muss von den anwesenden Wahlhelfern und Wahlhelferinnen jeweils einer oder eine dem Wahlvorstand angehören.
(3) Die Stimmberechtigten erhalten vom Wahlvorstand beim Betreten des Abstimmungsraums die erforderlichen Stimmzettel.
(4) 1Ist nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen (§ 2 Abs. 1 Satz 1), kann die Stimme nur für Bewerber und Bewerberinnen abgegeben werden, deren Namen in demselben Wahlvorschlag enthalten sind. 2Jede wahlberechtigte Person hat so viele Stimmen, wie für ihre Gruppe in Senat oder Fakultätsrat Vertreter und Vertreterinnen zu wählen sind. 3Sie kann einen Wahlvorschlag unverändert annehmen oder Bewerbern oder Bewerberinnen innerhalb der ihr zustehenden Stimmenzahl jeweils bis zu drei Stimmen geben (Häufelung); sie kann auch einen Wahlvorschlag kennzeichnen und innerhalb dieses Wahlvorschlags einzelnen Bewerbern oder Bewerberinnen innerhalb der ihr zustehenden Stimmenzahl bis zu drei Stimmen geben. 4Abweichend von den Sätzen 1 und 3 Halbsatz 2 kann die Grundordnung vorsehen, dass die wahlberechtigte Person innerhalb der ihr zustehenden Stimmenzahl ihre Stimme Bewerbern und Bewerberinnen auch aus verschiedenen Wahlvorschlägen geben kann. 5In diesem Fall ist Satz 8 entsprechend anzuwenden, § 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 Alternative 2 findet keine Anwendung und abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 2 ist für die Feststellung des Wahlergebnisses statt der Anzahl der Stimmzettel die Anzahl der abgegebenen Gesamtstimmen maßgebend. 6Abweichend von Satz 3 Halbsatz 1 kann die Grundordnung vorsehen, dass eine Häufelung bis zu fünf Stimmen möglich ist. 7Die wahlberechtigte Person gibt ihre Stimme in der Weise ab, dass sie durch ein Kreuz oder auf eine andere Weise eindeutig auf dem Stimmzettel erkennbar macht, welchen Wahlvorschlag oder welche Bewerber oder Bewerberinnen sie wählt; will die wahlberechtigte Person häufeln, setzt sie vor den Namen des Bewerbers oder der Bewerberin die Zahl der Stimmen, die sie diesem Bewerber oder dieser Bewerberin geben will, oder eine entsprechende Anzahl von Kreuzen. 8Nimmt die wahlberechtigte Person einen Wahlvorschlag unverändert an, wird den Bewerbern und Bewerberinnen dieses Wahlvorschlags in der Reihenfolge ihrer Benennung (§ 8 Abs. 2) je eine Stimme bis zur Erreichung der der wahlberechtigten Person insgesamt zustehenden Stimmenzahl zugerechnet; enthält der Wahlvorschlag weniger Bewerber und Bewerberinnen als der wahlberechtigten Person Stimmen zustehen, gilt dies als Verzicht der wahlberechtigten Person auf ihre weiteren Stimmen. 9Gibt die wahlberechtigte Person einzelnen Bewerbern oder Bewerberinnen eines Wahlvorschlags weniger Stimmen als ihr insgesamt zustehen, verzichtet sie damit auf ihre weiteren Stimmen, soweit sie nicht gleichzeitig den Wahlvorschlag kennzeichnet, was als Vergabe der noch nicht ausgenützten Reststimmen gilt, die den nicht angekreuzten Bewerbern und Bewerberinnen innerhalb des Wahlvorschlags in der Reihenfolge ihrer Benennung zugute kommt.
(5) 1Ist nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl zu wählen (§ 2 Abs. 1 Satz 2), wird die Stimme für die zu wählenden einzelnen Bewerber oder Bewerberinnen abgegeben. 2Jede wahlberechtigte Person hat so viele Stimmen, wie für ihre Gruppe in das jeweilige Organ Vertreter oder Vertreterinnen zu wählen sind. 3Sie kann Bewerbern oder Bewerberinnen innerhalb der ihr zustehenden Stimmenzahl jeweils bis zu drei Stimmen geben (Häufelung). 4Die wahlberechtigte Person gibt ihre Stimme in der Weise ab, dass sie durch ein Kreuz oder auf andere Weise eindeutig auf dem Stimmzettel erkennbar macht, wen sie wählt; will sie häufeln, gilt Abs. 4 Satz 7 Halbsatz 2. 5Vergibt die wahlberechtigte Person weniger Stimmen als ihr insgesamt zustehen, verzichtet sie auf ihre weiteren Stimmen.
(6) 1Vor Einwurf des gefalteten Stimmzettels in die Urne ist festzustellen, ob die wahlberechtigte Person im Wählerverzeichnis eingetragen ist; sie hat sich auf Verlangen über ihre Person auszuweisen. 2Ist die wahlberechtigte Person im Wählerverzeichnis eingetragen, gibt der Wahlvorstand die Wahlurne frei; die wahlberechtigte Person wirft den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne. 3Die Stimmabgabe ist im Wählerverzeichnis zu vermerken.
(7) 1Wird die Wahlhandlung unterbrochen oder das Wahlergebnis nicht unmittelbar nach Abschluss der Stimmabgabe festgestellt, hat der Wahlvorstand für die Zwischenzeit die Wahlurne so zu verschließen und aufzubewahren, dass der Einwurf oder die Entnahme von Stimmzetteln ohne Beschädigung des Verschlusses unmöglich ist. 2Bei Wiedereröffnung der Wahl oder bei Entnahme der Stimmzettel zur Stimmzählung hat sich der Wahlvorstand davon zu überzeugen, dass der Verschluss unversehrt ist.
(8) 1Nach Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit dürfen nur noch die Wahlberechtigten abstimmen, die sich in diesem Zeitpunkt im Wahlraum befinden. 2Nach Stimmabgabe durch die anwesenden Wähler und Wählerinnen erklärt der Wahlvorstand am letzten Wahltag die Wahl für beendet.
§ 12
Briefwahl
(1) Die Stimmabgabe ist auch in der Form der Briefwahl zulässig.
(2) 1Der Antrag auf Übersendung oder Aushändigung der Briefwahlunterlagen muss spätestens am 14. Tag vor Beginn der Wahl in Textform (§ 126b BGB) beim Wahlleiter oder der Wahlleiterin eingehen. 2Bei persönlicher Entgegennahme der Wahlunterlagen können Anträge auf Briefwahl bis sieben Tage vor der Wahl gestellt werden. 3Der Wahlleiter oder die Wahlleiterin sendet den Wahlberechtigten unverzüglich nach Bekanntgabe der zugelassenen Wahlvorschläge die Wahlunterlagen zu oder händigt sie aus. 4Der Wahlleiter oder die Wahlleiterin hat die Übersendung oder Aushändigung im Wählerverzeichnis zu vermerken; Wahlberechtigte, bei denen im Wählerverzeichnis die Übersendung oder Aushändigung der Briefwahlunterlagen vermerkt ist, können ihre Stimme nur durch Briefwahl abgeben.
(3) 1Die Briefwähler und Briefwählerinnen haben dem Wahlleiter oder der Wahlleiterin in verschlossenem Briefwahlumschlag die in den Wahlumschlägen eingeschlossenen Stimmzettel so rechtzeitig zu übersenden oder zu übergeben, dass der Wahlbrief spätestens vor Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit dem Wahlleiter oder der Wahlleiterin zugeht. 2Dem Wahlleiter oder der Wahlleiterin nach diesem Zeitpunkt zugehende Briefwahlumschläge gelten nicht als Stimmabgabe. 3Für die Stimmabgabe in der Form der Briefwahl gelten im Übrigen § 11 Abs. 4 und 5 entsprechend.
(4) 1Spätestens nach Abschluss der Stimmabgabe werden den rechtzeitig eingegangenen Briefwahlumschlägen die Wahlumschläge entnommen und nach Vermerk der Stimmabgabe im Wählerverzeichnis in die Wahlurne gelegt. 2Die den Wahlumschlägen entnommenen Stimmzettel sind vor Beginn der Auszählung – unter Wahrung des Wahlgeheimnisses – mit den übrigen Stimmzetteln zu vermischen.
§ 13
Auszählung
(1) Unverzüglich nach Beendigung der Stimmabgabe ist die Auszählung der abgegebenen Stimmen vorzunehmen; sie soll spätestens am siebten Tag nach Beendigung der Stimmabgabe abgeschlossen werden.
(2) 1Nach Öffnung der Wahlurnen werden die Stimmzettel auf ihre Gültigkeit geprüft. 2Ein abgegebener Stimmzettel ist ungültig,
1.
wenn er keinen Bewerber oder keine Bewerberin oder keinen Wahlvorschlag kennzeichnet,
2.
wenn er als nichtamtlich erkennbar ist,
3.
wenn die Stimmabgabe bei Briefwahl nicht entsprechend § 12 Abs. 3 Satz 1 erfolgt ist,
4.
wenn der Stimmzettel einen Zusatz, der nicht der Kennzeichnung der gewählten Bewerber und Bewerberinnen oder des gewählten Wahlvorschlags dient, oder einen Vorbehalt enthält,
5.
soweit für einen Bewerber oder eine Bewerberin mehr als drei Stimmen abgegeben wurden, hinsichtlich der weiteren Stimmen für den Bewerber oder die Bewerberin,
6.
wenn die der wahlberechtigten Person zur Verfügung stehende Stimmenzahl auch nach Abzug der nach Nr. 5 ungültigen Stimmen überschritten wurde,
7.
wenn bei Listenwahl mehr als ein Wahlvorschlag gekennzeichnet ist oder Bewerber oder Bewerberinnen aus mehr als einem Wahlvorschlag gekennzeichnet sind,
8.
wenn aus dem Stimmzettel der Wille der wahlberechtigten Person nicht zweifelsfrei erkennbar ist.
(3) Bei Zweifeln über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmabgabe entscheidet der Wahlausschuss.
(4) Die auf jeden einzelnen Bewerber und jede einzelne Bewerberin, bei Listenwahl darüber hinaus die auf jeden Wahlvorschlag entfallenden gültigen Stimmen werden zusammengezählt.
§ 14
Feststellung des Wahlergebnisses
(1) 1Der Wahlleiter oder die Wahlleiterin stellt nach Auszählung der Stimmen für jede Wahl und jede Gruppe die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmzettel, die Zahl der ungültigen Stimmzettel sowie die Zahlen der gültigen Stimmzettel, die auf die einzelnen Wahlvorschläge, und die Zahlen der gültigen Stimmen, die auf die einzelnen Bewerber und Bewerberinnen entfallen sind, fest. 2Er oder sie stellt weiter die Verteilung der Sitze auf die einzelnen Wahlvorschläge, die gewählten Bewerber und Bewerberinnen sowie die Reihenfolge der Ersatzvertreter und Ersatzvertreterinnen nach Maßgabe des Abs. 5 fest. 3Der Wahlleiter oder die Wahlleiterin gibt das festgestellte Wahlergebnis durch Anschlag an den für amtliche öffentliche Bekanntmachungen bestimmten Stellen oder in sonst geeigneter Weise öffentlich bekannt. 4Er oder sie hat es von Amts wegen zu berichtigen, wenn innerhalb von vier Monaten nach der Feststellung Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche Unrichtigkeiten bekannt werden.
(2) 1Die Zuteilung der auf die einzelnen Wahlvorschläge der Gruppen entfallenden Sitze erfolgt nach dem Höchstzahlverfahren (d'Hondt). 2Die Zahlen der gültigen Stimmzettel, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen sind, werden nacheinander solang durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt, bis so viele Höchstzahlen ermittelt sind, als Sitze zu vergeben sind. 3Jedem Wahlvorschlag wird dabei der Reihe nach so oft ein Sitz angerechnet, als er jeweils die höchste Teilungszahl aufweist.
(3) 1Entfallen auf einen Wahlvorschlag nach den Höchstzahlen mehr Sitze als Bewerber und Bewerberinnen genannt sind, fallen die restlichen Sitze den übrigen Wahlvorschlägen in der Reihenfolge der nächsten Höchstzahlen zu. 2Liegen für die Zuteilung des letzten Sitzes in einer Gruppe die gleichen Höchstzahlen vor, entscheidet das von einem Mitglied des Wahlausschusses zu ziehende Los. 3Wahlvorschlägen, auf die keine Stimmen entfallen sind, kann kein Sitz zugeteilt werden.
(4) 1Innerhalb der Wahlvorschläge sind die Sitze den darin aufgeführten Bewerbern und Bewerberinnen in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen zuzuteilen. 2Haben mehrere Bewerber und Bewerberinnen die gleiche Stimmenzahl erhalten, entscheidet die Reihenfolge der Benennung der Bewerber und Bewerberinnen (§ 8 Abs. 2) über die Zuweisung des Sitzes.
(5) 1Die nicht gewählten Bewerber und Bewerberinnen eines Wahlvorschlags sind in der Reihenfolge des Abs. 4 Ersatzvertreter und Ersatzvertreterinnen für die auf diesen Wahlvorschlag entfallenden Sitze. 2Sind für einen Wahlvorschlag Ersatzvertreter oder Ersatzvertreterinnen nicht oder nicht mehr vorhanden, bestimmt sich der Ersatzvertreter oder die Ersatzvertreterin in entsprechender Anwendung des Abs. 3; bei Feststellung des Wahlergebnisses genügt ein Hinweis auf diese Regelung.
(6) 1Bei Personenwahl sind abweichend von den Abs. 2 bis 5 die Personen gewählt, die die höchste Stimmenzahl erhielten. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet das von einem Mitglied des Wahlausschusses zu ziehende Los. 3Die Nichtgewählten sind in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl Ersatzvertreter und Ersatzvertreterinnen; bei Stimmengleichheit entscheidet das von einem Mitglied des Wahlausschusses zu ziehende Los über die Reihenfolge; Personen, die keine Stimme erhalten haben, sind nicht Ersatzvertreter und Ersatzvertreterinnen.
(7) In den Fällen des Art. 25 Abs. 1 Satz 2 BayHSchG gelten die Abs. 2 bis 5 entsprechend.
(8) 1Entfallen auf Vertreter und Vertreterinnen im Senat nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 aus einer Fakultät mehr als zwei Sitze und ist die Hochschule in mindestens drei Fakultäten gegliedert (Art. 25 Abs. 1 Satz 3 BayHSchG), werden die über die Zahl zwei hinausgehenden weiteren Sitze denjenigen Bewerbern und Bewerberinnen anderer Fakultäten zugeteilt, auf die nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 die weiteren Sitze entfallen würden. 2Maßgebend ist die Zahl der Fakultäten am Tag vor Erlass des Wahlausschreibens.
§ 15
Wahlniederschrift; Aufbewahrung von Wahlunterlagen
(1) 1Über die Verhandlungen des Wahlausschusses und seine Beschlüsse sowie über die Wahlhandlung und die Tätigkeit der Wahlvorstände sind Niederschriften zu fertigen. 2Die Niederschriften über die Tätigkeit der Wahlvorstände werden von den Mitgliedern des jeweiligen Wahlvorstands, die übrigen vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden des Wahlausschusses unterzeichnet.
(2) Die Wahlniederschriften sollen insbesondere den Gang der Wahlhandlung aufzeichnen, das Wahlergebnis festhalten und besondere Vorkommnisse vermerken.
(3) Die Stimmzettel und Wahlniederschriften sind bis zum Ablauf der Amtszeit der gewählten Vertreter und Vertreterinnen aufzubewahren.
§ 16
Annahme der Wahl
(1) 1Der Wahlleiter oder die Wahlleiterin hat die Gewählten unverzüglich von ihrer Wahl schriftlich gegen Nachweis zu verständigen. 2Die Wahl ist angenommen, wenn nicht spätestens am dritten Tag nach Zugang der Benachrichtigung dem Wahlleiter oder der Wahlleiterin eine schriftliche Ablehnung der Wahl aus wichtigem Grund (Art. 18 Abs. 1 Satz 3 BayHSchG) vorliegt. 3Ob ein wichtiger Grund für die Ablehnung der Wahl vorliegt, entscheidet der Wahlausschuss in der Zusammensetzung nach § 18 Abs. 4.
(2) 1Nach Annahme der Wahl können die Gewählten von ihrem Amt nur zurücktreten, wenn der Ausübung des Amts wichtige Gründe entgegenstehen. 2Ob wichtige Gründe vorliegen, entscheidet die Hochschulleitung.
§ 17
Nachrücken von Ersatzvertretern und Ersatzvertreterinnen
(1) 1Wird die Wahl von einer gewählten Person rechtswirksam nicht angenommen, rückt der Ersatzvertreter oder die Ersatzvertreterin nach, der oder die gemäß § 14 Abs. 5 oder Abs. 6 Satz 3 in der Reihenfolge der Ersatzvertreter und Ersatzvertreterinnen der oder die Nächste ist. 2Sind Ersatzvertreter oder Ersatzvertreterinnen nicht vorhanden, bleibt der betreffende Sitz unbesetzt; eine Ergänzungswahl findet nicht statt.
(2) 1Scheidet ein gewählter Vertreter oder eine gewählte Vertreterin aus, gelten Abs. 1 und § 16 entsprechend; Art. 40 Abs. 1 Satz 2 BayHSchG bleibt unberührt. 2Die Entscheidung nach § 16 Abs. 1 Satz 3 trifft die Hochschulleitung.
§ 18
Wahlprüfung
(1) Jede wahlberechtigte Person kann nach der Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses die Wahl in ihrer Gruppe innerhalb von sieben Tagen unter Angabe von Gründen anfechten; die Anfechtung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Wahlleiter oder der Wahlleiterin.
(2) Die Anfechtung ist begründet, wenn wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verletzt worden sind und diese Verletzung zu einer fehlerhaften Sitzverteilung geführt hat oder hätte führen können.
(3) Eine Anfechtung der Wahl mit der Begründung, dass eine wahlberechtigte Person an der Ausübung ihres Wahlrechts gehindert gewesen sei, weil sie nicht oder nicht mit der richtigen Gruppenzugehörigkeit in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, oder dass eine Person an der Wahl teilgenommen habe, die zwar in das Wählerverzeichnis eingetragen, aber nicht wahlberechtigt war, ist nicht zulässig.
(4) 1Über die Anfechtung entscheidet der Wahlausschuss unter stimmberechtigter Mitwirkung des Wahlleiters oder der Wahlleiterin als Vorsitzendem oder Vorsitzender mit der Mehrheit seiner Mitglieder. 2Der Beschluss ist schriftlich zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und der Antrag stellenden sowie der unmittelbar betroffenen Person zuzustellen. 3Ist die Anfechtung begründet, hat der Wahlausschuss entweder das Wahlergebnis bei fehlerhafter Auszählung zu berichtigen oder die Wahl in dem erforderlichen Umfang für ungültig zu erklären und insoweit eine Wiederholungswahl anzuordnen; vorbehaltlich einer anderweitigen Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren wird bei der Wiederholungswahl nach denselben Vorschlägen und auf Grund desselben Wählerverzeichnisses gewählt wie bei der für ungültig erklärten Wahl; wirkt sich ein Verstoß für die Sitzverteilung nur in einer Gruppe aus, ist nur diese Wahl für ungültig zu erklären und zu wiederholen. 4Eine Wiederholung der Wahl ist unverzüglich durchzuführen. 5Der Wahlleiter oder die Wahlleiterin legt den Wahltermin und die Zeit der Stimmabgabe fest. 6 § 7 Abs. 2 Satz 1 gilt für Wiederholungswahlen nicht.
§ 19
Fristen
(1) 1Soweit für die Stellung von Anträgen oder die Einreichung von Vorschlägen die Wahrung einer Frist vorgeschrieben ist, läuft die Frist am letzten Tag um 16.00 Uhr ab. 2 § 12 Abs. 3 bleibt unberührt.
(2) Die in § 4 Abs. 4 und 5, § 8 Abs. 10, § 12 Abs. 2, § 16 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 genannten Fristen sind Ausschlussfristen.
§ 20
(aufgehoben)
§ 21
(aufgehoben)
§ 22
(aufgehoben)
§ 23
Anwendung von Vorschriften dieser Wahlordnung; besondere Bestimmungen über Wahltermine und Amtszeiten
(1) Die Bestimmungen dieser Wahlordnung gelten auch für Neuwahlen nach Auflösung von Senat oder Fakultätsrat (Art. 20 Abs. 3 Satz 3 BayHSchG), soweit hierfür in Abs. 2 nicht besondere Bestimmungen getroffen werden.
(2) 1Die Vertreter und Vertreterinnen im Senat und in den Fakultätsräten werden für den Rest der Amtszeit der Vertreter und Vertreterinnen des aufgelösten Organs gewählt. 2Liegt der Zeitpunkt der Stimmabgabe für die Durchführung von Neuwahlen innerhalb der letzten sechs Monate der Amtszeit von Vertretern und Vertreterinnen einer Gruppe des aufgelösten Organs, werden die Vertreter und Vertreterinnen dieser Gruppe in den Neuwahlen für den Rest der Amtszeit in dem aufgelösten Organ und die folgende Amtszeit gewählt. 3Der Wahlleiter legt den Wahltermin und die Zeit der Stimmabgabe fest. 4 § 7 Abs. 2 Satz 1 gilt für Neuwahlen nicht.

Abschnitt IV Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 24
(aufgehoben)
§ 25
Inkrafttreten , Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft und am 31. Dezember 2024 außer Kraft.
München, den 16. Juni 2006
Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst
Dr. Thomas Goppel, Staatsminister