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BayHSchWO
Text gilt ab: 01.08.2020
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024
Fassung: 16.06.2006
§ 9
Prüfung der Wahlvorschläge
(1) 1Nach Ablauf der Einreichungsfrist (§ 8 Abs. 10) prüft der Wahlausschuss unverzüglich die Wahlvorschläge und entscheidet über deren Gültigkeit und Zulassung. 2Stellt er Mängel fest, gibt er den Wahlvorschlag an die berechtigte Person im Sinn des § 8 Abs. 3 Satz 2 mit der Aufforderung zurück, die Mängel innerhalb einer Frist von drei nicht vorlesungsfreien Tagen zu beseitigen; Samstage gelten als vorlesungsfreie Tage. 3Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt, sind diese Wahlvorschläge ungültig.
(2) 1Auf Grund der zugelassenen Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter oder von der Wahlleiterin die Stimmzettel erstellt. 2Die Reihenfolge der Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel wird durch das von einem Mitglied des Wahlausschusses zu ziehende Los bestimmt.
(3) Spätestens am 14. Tag vor dem ersten Wahltag gibt der Wahlleiter oder die Wahlleiterin die zugelassenen Wahlvorschläge bekannt; soweit Personenwahl stattfindet, ist besonders darauf hinzuweisen.