BayHSchWO
Text gilt ab: 01.08.2020
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024
Fassung: 16.06.2006
§ 8
Wahlvorschläge
(1) Vorschläge für die Wahl der Vertreter und Vertreterinnen (Wahlvorschläge) sind getrennt nach
1.
den Organen Senat und Fakultätsrat und
2.
Gruppen (§ 2 Abs. 2 Satz 1)
zu machen.
(2) 1Wahlvorschläge bedürfen der Schriftform. 2Die Zahl der Bewerber und Bewerberinnen eines Wahlvorschlags darf höchstens das Dreifache der Zahl der zu wählenden Vertreter und Vertreterinnen betragen; diese Höchstzahl erhöht sich bei der Wahl der Vertreter und Vertreterinnen der Studierenden in die Fakultätsräte auf das Zweifache der Zahl der der jeweiligen Fachschaftsvertretung höchstens angehörenden Vertreter oder Vertreterinnen der Studierenden. 3Die Namen der einzelnen Bewerber und Bewerberinnen sind auf dem Wahlvorschlag mit fortlaufenden Nummern zu versehen. 4Bewerber und Bewerberinnen, die in der jeweiligen Gruppe nicht wählbar sind, werden durch den Wahlleiter oder die Wahlleiterin aus dem Wahlvorschlag gestrichen.
(3) 1Der Wahlvorschlag muss den Namen, den Vornamen, die Amts- oder Berufsbezeichnung der Bewerber und Bewerberinnen sowie die Stelle, an der sie tätig sind, bei Studierenden neben dem Namen und Vornamen die Fakultät, der sie angehören, enthalten; soweit es zur Kennzeichnung von Bewerbern oder Bewerberinnen erforderlich ist, ist auch das Geburtsdatum anzugeben; darüber hinaus kann die Zugehörigkeit zu einer Vereinigung von Mitgliedern der Hochschulen im Freistaat Bayern angegeben werden; bei Studierenden kann das Studienfach zusätzlich angegeben werden; dem Wahlvorschlag soll eine kurz gefasste Gesamtbezeichnung gegeben werden; weitere Angaben darf der Wahlvorschlag nicht enthalten. 2Aus dem Wahlvorschlag soll zu ersehen sein, welcher der Unterzeichner und Unterzeichnerinnen zur Vertretung des Vorschlags gegenüber den Wahlorganen und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen der Wahlorgane berechtigt ist; fehlt diese Angabe, gilt die Person als berechtigt, die an erster Stelle unterzeichnet hat.
(4) 1Ein Wahlvorschlag für die Wahl der Vertreter und Vertreterinnen im Senat muss von mindestens zehn Personen, ein Wahlvorschlag für die Wahl der Vertreter und Vertreterinnen im Fakultätsrat muss von mindestens fünf Personen durch eigenhändige Unterschrift unterzeichnet werden, die für die jeweilige Wahl in der jeweiligen Gruppe wahlberechtigt sind. 2Wahlvorschläge an den Kunsthochschulen müssen von mindestens fünf Personen durch eigenhändige Unterschrift unterzeichnet werden, die für die jeweilige Wahl in der jeweiligen Gruppe wahlberechtigt sind. 3Gehörten einer Gruppe bei der letzten Wahl weniger als 20 Wahlberechtigte an, so genügt die Unterzeichnung durch einen Wahlberechtigten oder eine Wahlberechtigte. 4Die Vorschlagenden haben bei der Unterzeichnung eines Wahlvorschlags zu ihrer Person die in Abs. 3 Satz 1 Halbsätze 1 und 2 genannten Angaben zu machen; sie können darüber hinaus ihre Zugehörigkeit zu einer Vereinigung von Mitgliedern der Hochschulen im Freistaat Bayern angeben. 5Die Aufnahme Wahlberechtigter in einen Wahlvorschlag schließt diese nicht von der Unterzeichnung dieses Wahlvorschlags aus; dies gilt nicht, wenn die Unterzeichnung durch einen Wahlberechtigten genügt und der Wahlvorschlag nur eine Person enthält.
(5) 1Mit dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Einverständniserklärung der in ihm genannten Bewerber und Bewerberinnen zur Kandidatur auf diesem Wahlvorschlag vorzulegen. 2Deren Aufnahme in den Wahlvorschlag ohne Einverständniserklärung ist unzulässig. 3Ohne Einverständniserklärung benannte Kandidaten und Kandidatinnen sind durch den Wahlleiter oder die Wahlleiterin aus dem Vorschlag zu streichen.
(6) 1Bewerber und Bewerberinnen dürfen für eine Wahl zu einem Organ nur auf einem Wahlvorschlag, und zwar nur einmal, genannt werden. 2Wer mit seinem Einverständnis auf mehreren Wahlvorschlägen genannt wird, ist durch den Wahlleiter oder die Wahlleiterin auf allen Wahlvorschlägen zu streichen.
(7) Wahlberechtigte können für eine Wahl zu einem Organ nur einen Wahlvorschlag im Sinn des Abs. 4 unterstützen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen ungültig.
(8) Ein Wahlvorschlag, der im Zeitpunkt der Einreichung im Sinn des Abs. 4 ausreichend unterstützt war, ist auch dann zuzulassen, wenn Unterzeichner und Unterzeichnerinnen der Vorschlagsliste nach Ablauf der Einreichungsfrist erklären, dass sie den Wahlvorschlag nicht länger unterstützen.
(9) Vorgeschlagene Bewerber und Bewerberinnen können durch schriftliche Erklärung ihre Kandidatur zurücknehmen, solange nicht über die Zulassung des Wahlvorschlags entschieden ist.
(10) 1Wahlvorschläge können nur innerhalb des vom Wahlleiter oder von der Wahlleiterin festgesetzten Zeitraums eingereicht werden. 2Dieser Zeitraum beträgt zwei Wochen und endet spätestens am 28. Tag vor dem ersten Wahltag.