BayHSchWO
Text gilt ab: 01.08.2020
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024
Fassung: 16.06.2006
§ 3
Wahlberechtigung und Wählbarkeit
(1) 1Wahlberechtigt und wählbar ist jedes Mitglied der Hochschule, das der betreffenden Gruppe zugeordnet ist. 2Für nebenberuflich Tätige gilt dies nur, wenn deren regelmäßige Arbeitszeit mindestens zehn Stunden wöchentlich beträgt (Art. 17 Abs. 1 Satz 4 BayHSchG). 3Zeiten der Beurlaubung lassen das Wahlrecht unberührt. 4Mit dem Beginn der Freistellungsphase im Blockmodell der Altersteilzeit (Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBG) endet die Wahlberechtigung und Wählbarkeit.
(2) Kommt für ein Mitglied der Hochschule die Zugehörigkeit zu mehr als einer der in § 2 Abs. 2 Satz 1 aufgezählten Gruppen in Betracht, gehört es zu der in der Reihenfolge des § 2 Abs. 2 Satz 1 zunächst aufgezählten Gruppe, soweit es dort wahlberechtigt ist.
(3) 1Bei der Wahl der Vertreter und Vertreterinnen im Fakultätsrat ist ein Mitglied der Hochschule nur in der Fakultät wahlberechtigt und wählbar, der es zum Zeitpunkt der Schließung des Wählerverzeichnisses nach Art. 27 Abs. 2 BayHSchG angehört. 2Professoren und Professorinnen, die nach Art. 27 Abs. 3 BayHSchG Zweitmitglied in einer anderen Fakultät sind, sind in dieser weder wahlberechtigt noch wählbar.
(4) Mit dem Verlust der Wählbarkeit in der Gruppe, für die es gewählt ist, scheidet das betreffende Mitglied aus dem Senat oder dem Fakultätsrat aus.
(5) 1An der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen Nürnberg werden die Vertreter der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen im Senat in der Weise bestimmt, dass von der Gesamtheit der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen der Universität aus jeder Fakultät ein Vertreter oder eine Vertreterin gewählt wird. 2Erreicht die Zahl der nach Satz 1 gewählten Personen nicht die Anzahl der Mitglieder nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayHSchG, so werden weitere Mitglieder in der erforderlichen Anzahl aus der Gesamtheit aller Personen, die in einem Wahlvorschlag für die Wahlen nach Satz 1 kandidieren, nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. 3Bei der Wahl nach Satz 1 ist nur wählbar, wer der Fakultät, aus der der Vertreter der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen zu wählen ist, als Erstmitglied angehört. 4 § 3 Abs. 1 Satz 1 findet keine Anwendung.