Inhalt

BayHSchWO
Text gilt ab: 01.08.2020
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024
Fassung: 16.06.2006
§ 2
Wahlrechtsgrundsätze
(1) 1Die Vertreter und Vertreterinnen im Senat und im Fakultätsrat werden nach Maßgabe dieser Wahlordnung in gleicher, freier und geheimer Wahl in jeweils nach Gruppen getrennten Wahlgängen nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl unmittelbar gewählt (Listenwahl). 2Wird in einer Gruppe nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl).
(2) 1Für die Wahlen bilden jeweils eine Gruppe
1.
die Professoren und Professorinnen sowie die Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen,
2.
die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie die Lehrkräfte für besondere Aufgaben,
3.
die sonstigen an der Hochschule tätigen Beamten und Beamtinnen sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,
4.
die Studierenden.
2Die Lehrbeauftragten an den Hochschulen für Musik gehören der Gruppe nach Satz 1 Nr. 2 an; an der Hochschule für Fernsehen und Film werden Abteilungsleiter und Abteilungsleiterinnen, soweit sie nicht Professoren und Professorinnen sind, der Gruppe nach Satz 1 Nr. 1 zugeordnet. 3Die Zuordnung von Personen, die die Rechte und Pflichten von Mitgliedern der Hochschule nach Art. 17 Abs. 1 Satz 5 BayHSchG haben, regelt die Grundordnung.
(3) Eine Abwahl von Vertretern oder Vertreterinnen der Gruppe ist nicht zulässig.