Inhalt
§ 8
Julius-Maximilians-Universität Würzburg
(1) Abweichend von Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayHSchG gehören der Hochschulleitung nach Maßgabe der Grundordnung bis zu fünf weitere gewählte Mitglieder an.
(2) 1Abweichend von Art. 25 Abs. 3 Nr. 4 und Art. 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 BayHSchG beschließt der Senat nach Stellungnahme des Hochschulrats über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen. 2 Art. 57 Abs. 3 BayHSchG bleibt unberührt.