HSchAbwV
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 10.06.2018
§ 7
Universität Regensburg
(1) 1Abweichend von Art. 25 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG gehören dem Senat an:
- 1.
-
je ein Vertreter der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer aus jeder Fakultät,
- 2.
-
zwei Vertreter der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
- 3.
-
zwei Vertreter der sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
- 4.
-
vier Vertreter der Studierenden,
- 5.
-
die Frauenbeauftragte.
2Näheres zur Bestimmung der Vertreter der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer aus den Fakultäten zur Wahl in den Senat regelt die Grundordnung.
(2) 1Abweichend von Art. 26 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG gehören dem Hochschulrat an:
- 1.
-
fünf Vertreter der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen aus unterschiedlichen Fakultäten,
- 2.
-
ein Vertreter der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
- 3.
-
ein Vertreter der sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
- 4.
-
zwei Vertreter der Studierenden,
- 5.
-
neun Persönlichkeiten aus Wissenschaft und Kultur, insbesondere aus Wirtschaft und beruflicher Praxis.
2Die Mitglieder nach den Nrn. 1 bis 4 werden auf Vorschlag der dem Senat angehörenden Mitglieder der jeweiligen Gruppe aus deren Mitte durch den Senat beschränkt auf die Amtszeit des Senats gewählt. 3Der oder die Vorsitzende des Senats gehört dem Hochschulrat kraft Amtes an, wenn er oder sie gewähltes Mitglied des Senats nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 ist. 4Die in Satz 1 festgelegte Anzahl der Vertreter und Vertreterinnen derjenigen Gruppe, der der oder die Vorsitzende des Senats angehört, verringert sich um einen Vertreter oder eine Vertreterin. 5Scheidet ein internes Mitglied des Hochschulrats (Vertreter und Vertreterinnen nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 und Satz 3) vorzeitig aus dem Hochschulrat aus, hat der Senat unverzüglich die Vertreter und Vertreterinnen entsprechend der vorstehenden Sätze 1 bis 4 neu zu bestimmen.