Inhalt
(1) 1Abweichend von Art. 19 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 1 BayHSchG können in die kollegiale Leitung einer zentralen wissenschaftlichen Einrichtung auch Vertreter der Studierenden bestellt werden, solange die Vertreter der Professoren und Professorinnen als Mitglieder der kollegialen Leitung die Stimmenmehrheit haben. 2Die Entscheidung, ob Vertreter der Studierenden bestellt werden, sowie über deren Anzahl trifft die Hochschulleitung im Beschluss über die Errichtung der jeweiligen Einrichtung. 3Die Bestellung der Vertreter der Studierenden erfolgt auf Vorschlag der Studierendenvertretung durch den Senat. 4Die Amtszeit beträgt ein Jahr. 5Die Wiederbestellung ist möglich.
(2) Abweichend von Art. 28 Abs. 6 BayHSchG kann die Grundordnung unmittelbar Befugnisse des Dekans oder der Dekanin auf hauptberuflich in der Fakultät tätige Mitglieder übertragen.