Inhalt
§ 5
Technische Universität München
(1) Abweichend von Art. 19 Abs. 5 Satz 3 BayHSchG können als Mitglied des Direktoriums der Zentralen wissenschaftlichen Einrichtung Forschungsneutronenquelle Heinz Maier-Leibnitz neben Professoren und Professorinnen auch andere Mitglieder dieser Einrichtung bestellt werden.
(2) 1Abweichend von Art. 19 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 1 und Art. 20 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG werden in der TUM School of Engineering and Design, der TUM School of Management, der TUM School of Social Sciences and Technology und der TUM School of Life Sciences die Leitungen der wissenschaftlichen Einrichtungen (Department Heads) von den dem jeweiligen Department zugeordneten Professoren und Professorinnen aus dem Kreis der dem jeweiligen Department zugeordneten Professoren und Professorinnen gewählt. 2Amtszeit und Wahlverfahren regelt die Grundordnung gemäß Art. 19 Abs. 5 Satz 5 BayHSchG.
(3) Abweichend von Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayHSchG gehören der Hochschulleitung nach Maßgabe der Grundordnung bis zu fünf weitere gewählte Mitglieder an.
(4) Abweichend von Art. 25 Abs. 1 Satz 1 und Art. 26 Abs. 1 BayHSchG gehört dem Senat und dem Hochschulrat zusätzlich der Sprecher oder die Sprecherin des Doktorandenkonvents der TUM Graduate School als Mitglied der Gruppe der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ohne Stimmrecht an.
(5) Abweichend von Art. 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 11 und Art. 73 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BayHSchG stellt die Hochschulleitung den Körperschaftshaushalt fest.
(6) 1Abweichend von Art. 30 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG wählt der Fakultätsrat aus dem Kreis der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen im Sinne von Art. 2 Abs. 3 Satz 1 BayHSchPG, die hauptberuflich in der Fakultät tätig sind, einen Studiendekan oder eine Studiendekanin. 2Abweichend von Art. 30 Abs. 1 Satz 3 BayHSchG wird die Vorschlagsliste von der Fachschaftsvertretung im Einvernehmen mit dem Dekan oder der Dekanin und in der TUM School of Life Sciences vom Dekan oder der Dekanin im Dialog mit den Fachschaftsvertretungen erstellt. 3Das Nähere regelt die Grundordnung.
(7) Sieht die Grundordnung eine Verdopplung der Anzahl der Vertreter im Fakultätsrat der TUM School of Life Sciences nach Art. 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayHSchG vor, so kann die Grundordnung bestimmen, dass dies nicht für die Vertreter der Professoren und Professorinnen gilt.