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HSchAbwV
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 10.06.2018
§ 4
Ludwig-Maximilians-Universität München
(1) Abweichend von Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayHSchG gehören der Hochschulleitung nach Maßgabe der Grundordnung bis zu fünf weitere gewählte Mitglieder an.
(2) Abweichend von Art. 19 Abs. 2 Satz 3, Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Art. 21 Abs. 10 Satz 1, Halbsatz 1, Art. 22 Abs. 1, Art. 23, 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 und Art. 39 Satz 1 BayHSchG tritt an die Stelle des Kanzlers oder der Kanzlerin ein hauptberuflicher Vizepräsident oder eine hauptberufliche Vizepräsidentin für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung.
(3) 1Die Bestellung zum hauptberuflichen Vizepräsidenten oder zur hauptberuflichen Vizepräsidentin setzt eine abgeschlossene Hochschulausbildung sowie eine mehrjährige verantwortliche berufliche Tätigkeit, insbesondere in der Verwaltung oder Wirtschaft, voraus. 2Der hauptberufliche Vizepräsident oder die hauptberufliche Vizepräsidentin wird vom Hochschulrat auf Vorschlag des Präsidenten oder der Präsidentin abweichend von Art. 22 Abs. 1 BayHSchG aus dem Kreis der sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und der Bewerber und Bewerberinnen, die nicht Mitglieder der Hochschule sind, gewählt. 3 Art. 23 Abs. 2 BayHSchG findet keine Anwendung. 4Die Bestellung bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst.
(4) 1Der hauptberufliche Vizepräsident oder die hauptberufliche Vizepräsidentin nach Abs. 2 nimmt sämtliche Aufgaben und Befugnisse wahr, die nach dem Bayerischen Hochschulgesetz oder anderen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften dem Kanzler oder der Kanzlerin zugewiesen sind. 2Für die Vertretung gilt Art. 23 Abs. 4 BayHSchG entsprechend.
(5) Abweichend von Art. 25 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG gehören dem Senat an:
1.
zehn Vertreter der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen,
2.
zwei Vertreter der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
3.
zwei Vertreter der sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
4.
zwei Vertreter der Studierenden,
5.
die Frauenbeauftragte sowie ihr Vertreter.
(6) 1Abweichend von Art. 25 Abs. 3 Nr. 4 und Art. 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 BayHSchG beschließt der Senat nach Stellungnahme des Hochschulrats über Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen. 2 Art. 57 Abs. 3 BayHSchG bleibt unberührt.
(7) Abweichend von Art. 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayHSchG gehören dem Hochschulrat zehn gewählte Mitglieder des Senats, die aus dessen Mitte entsandt werden, im Verhältnis 6 zu 1 zu 1 zu 2 der in Art. 25 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG genannten Mitgliedergruppen an.
(8) Abweichend von Art. 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 11 und Art. 73 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BayHSchG stellt die Hochschulleitung den Körperschaftshaushalt fest.
(9) 1Abweichend von Art. 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayHSchG kann die Grundordnung festlegen, dass, wenn dem Fakultätsrat die doppelte Zahl von Vertretern nach Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 BayHSchG angehört, dem Fakultätsrat auch der Vertreter der Frauenbeauftragten der Fakultät angehört. 2Abweichend von Art. 19 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 BayHSchG kann die Grundordnung festlegen, dass dem Fakultätsvorstand auch die Frauenbeauftragte der Fakultät angehört.