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HSchAbwV
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 10.06.2018
§ 3
Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg
(1) 1Abweichend von Art. 20 Abs. 4 Satz 1 BayHSchG trifft in unaufschiebbaren Angelegenheiten das vorsitzende Mitglied des Senats für diesen die unerlässlichen Entscheidungen und Maßnahmen. 2Stellungnahmen nach Art. 25 Abs. 3 Nr. 5 BayHSchG sind keine Entscheidungen oder Maßnahmen im Sinne des Satzes 1.
(2) Abweichend von Art. 25 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG gehört dem Senat zusätzlich der Sprecher oder die Sprecherin des Promovierendenkonvents als Mitglied ohne Stimmrecht an.
(3) Abweichend von Art. 29 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG gehört der Sprecher oder die Sprecherin des Fachbereichs Theologie dem Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät und Fachbereich Theologie als Prodekan oder Prodekanin an, wenn der Dekan oder die Dekanin nicht Mitglied des Fachbereichs Theologie ist.
(4) 1Abweichend von Art. 62 Abs. 2 und Art. 65 BayHSchG nimmt der Fachbereich Theologie bei Hochschulprüfungen einschließlich Habilitationen, die zu theologischen akademischen Graden oder zur Feststellung einer entsprechenden Lehrbefähigung führen, die Aufgaben einer evangelisch-theologischen Fakultät wahr. 2Das Nähere regeln die Prüfungsordnungen einschließlich der Habilitationsordnung. 3Diese haben vorzusehen, dass der Fachbereich Theologie abweichend von Art. 65 BayHSchG ein Prüfungsorgan bildet, das die Aufgaben des Fakultätsrats wahrnimmt.
(5) 1Abweichend von Art. 18 Abs. 7 Satz 1 des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes (BayHSchPG) nimmt der Fachbereich Theologie in Verfahren zur Berufung von Professoren und Professorinnen der evangelischen Theologie, der evangelischen Religionspädagogik und der Didaktik des evangelischen Religionsunterrichts die Aufgaben einer Evangelisch-Theologischen Fakultät wahr. 2 Art. 18 Abs. 7 Satz 2 BayHSchPG findet in Verfahren zur Berufung solcher Professoren und Professorinnen keine Anwendung. 3In Verfahren nach den Sätzen 1 und 2 werden abweichend von Art. 18 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 3 und Abs. 8 Satz 1 BayHSchPG die dort genannten Aufgaben und Befugnisse des Fakultätsrats durch ein Gremium wahrgenommen, dem folgende Mitglieder aus dem Fachbereich Theologie angehören:
1.
der Sprecher oder die Sprecherin als vorsitzendes Mitglied,
2.
der zuständige Studiendekan oder die zuständige Studiendekanin,
3.
sechs Vertreter, die aus dem Kreis der Professoren und Professorinnen gewählt werden,
4.
zwei Vertreter der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
5.
ein Vertreter der sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
6.
zwei Vertreter der Studierenden und
7.
die Frauenbeauftragte.
4Die Mitglieder werden in entsprechender Anwendung von Art. 38 BayHSchG gewählt. 5Dabei sind in den Gruppen nach Satz 3 Nr. 3 bis 5 alle Personen wahlberechtigt und wählbar, die im Fachbereich Theologie hauptamtlich tätig und wahlberechtigtes Mitglied der jeweiligen Gruppe gemäß Art. 17 BayHSchG sind. 6Soweit der Lehrstuhl für Religionspädagogik und Didaktik des evangelischen Religionsunterrichts durch die Grundordnung nicht dem Fachbereich Theologie zugeordnet ist, gelten im Sinne des Satzes 4 die an diesem Lehrstuhl tätigen Personen als im Fachbereich Theologie tätig. 7In der Gruppe der Studierenden sind alle Studierenden wahlberechtigt und wählbar, die für das Studium der evangelischen Theologie, einen anderen vom Fachbereich Theologie angebotenen Studiengang oder Teilstudiengang oder das Fach Evangelische Religionslehre im Rahmen eines Lehramtsstudiengangs eingeschrieben sind. 8Die in Art. 18 Abs. 4 Satz 10 BayHSchPG vorgesehenen Stellungnahmen werden von den Mitgliedern nach Satz 3 Nr. 2 und 6 abgegeben.
(6) 1Das Nähere über den Fachbereich Theologie (Abs. 3 bis 5) regelt die Grundordnung. 2Sie kann auch bestimmen, dass alle Professoren und Professorinnen des Fachbereichs Theologie berechtigt sind, bei Entscheidungen des Gremiums nach Abs. 4 Satz 2 stimmberechtigt mitzuwirken.