Inhalt
(1) Abweichend von Art. 24 BayHSchG wird eine Erweiterte Hochschulleitung nicht gebildet.
(2) Abweichend von Art. 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, Art. 22 Abs. 1, 2 Satz 3 und Art. 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und 3 BayHSchG werden der Präsident oder die Präsidentin und die weiteren Mitglieder der Hochschulleitung mit Ausnahme des Kanzlers oder der Kanzlerin von Senat und Hochschulrat in gemeinsamer Sitzung in getrennten Wahlgängen gewählt oder abgewählt.
(3) Abweichend von Art. 25 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG gehören dem Senat an:
- 1.
-
fünf Vertreter der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen,
- 2.
-
zwei Vertreter der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
- 3.
-
ein Vertreter der sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
- 4.
-
drei Vertreter der Studierenden,
- 5.
-
die Frauenbeauftragte,
- 6.
-
die Dekane und Dekaninnen und
- 7.
-
der Präsident oder die Präsidentin, der Direktor oder die Direktorin und der Sprecher oder die Sprecherin der Doktorandenversammlung der University of Bayreuth Graduate School als Mitglieder ohne Stimmrecht.
(4) 1Abweichend von Art. 25 Abs. 2 BayHSchG führt den Vorsitz im Senat der Präsident oder die Präsidentin. 2Abweichend von Art. 21 Abs. 1 Satz 3 BayHSchG tritt an die Stelle des vorsitzenden Mitglieds des Senats dessen Vertreter. 3Abweichend von Art. 25 Abs. 4 Satz 1 BayHSchG bedarf die Einsetzung beratender Ausschüsse des Einvernehmens der Hochschulleitung.
(5) Abweichend von Art. 26 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG gehören dem Hochschulrat an:
- 1.
-
vier Vertreter der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen,
- 2.
-
ein Vertreter der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
- 3.
-
zwei Vertreter der Studierenden,
- 4.
-
sieben Persönlichkeiten aus Wissenschaft und Kultur, insbesondere aus Wirtschaft und beruflicher Praxis.
(6) 1Abweichend von Art. 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayHSchG können die hochschulangehörigen Mitglieder des Hochschulrats nach Abs. 5 Nr. 1 bis 3 nicht zugleich Mitglieder des Senats sein. 2Für ihre Wahl gelten die §§ 2 bis 19 der Wahlordnung für die staatlichen Hochschulen entsprechend.
(7) 1Abweichend von Art. 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BayHSchG beschließt über die Grundordnung und deren Änderungen sowie über Anträge auf Erlass einer Rechtsverordnung nach Art. 106 Abs. 2 BayHSchG der Senat auf Vorschlag der Hochschulleitung und nach Anhörung des Hochschulrats. 2Abweichend von Art. 24 Abs. 3 Nr. 2 und Art. 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 BayHSchG stellt die Hochschulleitung den Entwicklungsplan unter Einbeziehung der Entwicklungspläne der Fakultäten auf, schreibt ihn fort und legt ihn dem Senat und dem Hochschulrat zur Beschlussfassung in gemeinsamer Sitzung vor. 3Abweichend von Art. 24 Abs. 3 Nr. 3 BayHSchG beschließt die Hochschulleitung Vorschläge für die Bestimmung von Forschungsschwerpunkten und die Einrichtung von Sonderforschungsbereichen, Graduiertenkollegs und entsprechenden Einrichtungen; Art. 25 Abs. 3 Nr. 3 BayHSchG bleibt unberührt. 4Die Entscheidung nach Art. 24 Abs. 3 Nr. 4 BayHSchG trifft die Hochschulleitung nach Anhörung des Senats. 5Abweichend von Art. 24 Abs. 3 Nr. 5 und Art. 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 BayHSchG beschließt der Hochschulrat auf Antrag der Hochschulleitung und nach Zustimmung des Senats über Vorschläge zur Gliederung der Hochschule in Fakultäten. 6Abweichend von Art. 25 Abs. 3 Nr. 4 und Art. 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 BayHSchG beschließt der Senat nach Stellungnahme des Hochschulrats über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen; Art. 57 Abs. 3 BayHSchG bleibt unberührt.
(8) Abweichend von Art. 28 Abs. 1 Satz 2 BayHSchG erfolgt der Wahlvorschlag im Benehmen mit der Hochschulleitung.