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HSchAbwV
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 10.06.2018
§ 15
(1) Abweichend von Art. 23 Abs. 3 Satz 2 BayHSchG ist der Kanzler oder die Kanzlerin auch als Dienstvorgesetzter nicht an Weisungen der Hochschulleitung und des Dienstvorgesetzten gebunden.
(2) Sieht die Grundordnung nach Art. 25 Abs. 1 Satz 5 BayHSchG vor, dass die Mitglieder der Hochschulleitung nach Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BayHSchG Mitglieder des Senats sind, so gehören abweichend von Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayHSchG dem Senat zwei weitere Vertreter der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen an.
(3) 1Abweichend von Art. 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayHSchG gehören dem Hochschulrat die gewählten Mitglieder des Senats nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 BayHSchG sowie fünf Vertreter nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayHSchG an, deren Bestimmung durch Beschluss des Senats erfolgt. 2Abweichend von Art. 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayHSchG beträgt die Zahl der nicht hochschulangehörigen Mitglieder neun. 3Abweichend von Art. 26 Abs. 4 Satz 2 BayHSchG wählt der Hochschulrat aus seiner Mitte einen Vertreter nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayHSchG.
(4) Abweichend von Art. 18 Abs. 4 Satz 3 BayHSchPG kann das auswärtige Mitglied auch eine fachlich herausragende Persönlichkeit sein.