Inhalt
§ 14
Hochschule für angewandte Wissenschaften Würzburg-Schweinfurt
(1) Abweichend von Art. 24 Abs. 3 BayHSchG entscheidet die Erweiterte Hochschulleitung auch über die Verteilung der der Hochschule zugewiesenen Stellen und Mittel einschließlich der Räume nach den Grundsätzen von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayHSchG.
(2) Abweichend von Art. 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayHSchG kann die Grundordnung für alle Angelegenheiten bestimmen, dass alle nicht entpflichteten Professoren und Professorinnen der Fakultät beratend mitwirken.