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§ 13
Hochschule für angewandte Wissenschaften Rosenheim
Abweichend von Art. 26 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG gehören dem Hochschulrat an:
- 1.
-
sieben gewählte Mitglieder des Senats, davon
- a)
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die Vertreter, die durch Beschluss des Senats bestimmt werden:
- aa)
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vier Vertreter der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen,
- bb)
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ein Vertreter der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen oder ein Vertreter der sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
- b)
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zwei Vertreter der Studierenden und
- 2.
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sieben nicht hochschulangehörige Mitglieder.