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HSchAbwV
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 10.06.2018
§ 13
Hochschule für angewandte Wissenschaften Rosenheim
Abweichend von Art. 26 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG gehören dem Hochschulrat an:
1.
sieben gewählte Mitglieder des Senats, davon
a)
die Vertreter, die durch Beschluss des Senats bestimmt werden:
aa)
vier Vertreter der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen,
bb)
ein Vertreter der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen oder ein Vertreter der sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
b)
zwei Vertreter der Studierenden und
2.
sieben nicht hochschulangehörige Mitglieder.