Inhalt
§ 12
Technische Hochschule Nürnberg Georg Simon Ohm
(1) Abweichend von Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BayHSchG gehören dem Senat an:
- 1.
-
zwölf Vertreter der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen als gewählte Mitglieder,
- 2.
-
ein Vertreter der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
- 3.
-
zwei Vertreter der sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
- 4.
-
drei Vertreter der Studierenden.
(2) 1Abweichend von Art. 26 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG gehören dem Hochschulrat an:
- 1.
-
neun gewählte Mitglieder des Senats, davon
- a)
-
fünf Vertreter der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen,
- b)
-
ein Vertreter der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
- c)
-
ein Vertreter der sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
- d)
-
zwei Vertreter der Studierenden und
- 2.
-
neun nicht hochschulangehörige Mitglieder.
2Die Bestimmung der gewählten Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. a wird in der Grundordnung geregelt.
(3) Abweichend von Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayHSchG gehört dem Fakultätsrat lediglich ein Vertreter der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an.