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HSchAbwV
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 10.06.2018
§ 12
Technische Hochschule Nürnberg Georg Simon Ohm
(1) Abweichend von Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BayHSchG gehören dem Senat an:
1.
zwölf Vertreter der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen als gewählte Mitglieder,
2.
ein Vertreter der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
3.
zwei Vertreter der sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
4.
drei Vertreter der Studierenden.
(2) 1Abweichend von Art. 26 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG gehören dem Hochschulrat an:
1.
neun gewählte Mitglieder des Senats, davon
a)
fünf Vertreter der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen,
b)
ein Vertreter der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
c)
ein Vertreter der sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
d)
zwei Vertreter der Studierenden und
2.
neun nicht hochschulangehörige Mitglieder.
2Die Bestimmung der gewählten Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. a wird in der Grundordnung geregelt.
(3) Abweichend von Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayHSchG gehört dem Fakultätsrat lediglich ein Vertreter der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an.