Inhalt

HSchAbwV
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 10.06.2018
§ 11
Hochschule für angewandte Wissenschaften München
(1) Abweichend von Art. 21 Abs. 1 Satz 3 BayHSchG kann auch die Frauenbeauftragte Vorschläge einreichen, die ebenfalls Grundlage für die Erstellung des Wahlvorschlags sein können.
(2) Abweichend von Art. 24 Abs. 3, Art. 25 Abs. 3 und Art. 26 Abs. 5 BayHSchG können Vorschläge für die Grundordnung und deren Änderungen auch vom Senat, der Erweiterten Hochschulleitung und dem Hochschulrat unterbreitet werden.
(3) Abweichend von Art. 26 Abs. 2 Satz 2 BayHSchG ist eine erneute Bestellung der nicht hochschulangehörigen Mitglieder im Hochschulrat bis zu einer Amtszeit von insgesamt zwölf Jahren zulässig.
(4) Abweichend von Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BayHSchG wird den nicht hochschulangehörigen Mitgliedern des Hochschulrats keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
(5) 1Abweichend von Art. 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayHSchG kann die Grundordnung für alle Angelegenheiten bestimmen, dass alle nicht entpflichteten Professoren und Professorinnen der Fakultät an den Fakultätssitzungen ohne Stimmrecht mitwirken. 2Ebenso kann die Grundordnung bestimmen, dass, falls in einer Gruppe Vertreter nicht in vorgeschriebenem Umfang zur Verfügung stehen und auch keine Ersatzvertreter vorhanden sind, vom Gremium zu bestimmende Mitglieder dieser Gruppe aus der Fakultät maximal im Umfang der für die Gruppenvertretung vorgesehenen Sitze ohne Stimmrecht mitwirken.