Inhalt
§ 10
Hochschule für angewandte Wissenschaften Hof
(1) Abweichend von Art. 26 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG gehören dem Hochschulrat an:
- 1.
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sieben gewählte Mitglieder des Senats, davon
- a)
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vier Vertreter der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen, die durch Beschluss des Senats bestimmt werden,
- b)
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ein Vertreter der sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
- c)
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die Vertreter der Studierenden und
- d)
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sieben nicht hochschulangehörige Mitglieder.
(2) Die Bestimmung der gewählten Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. a wird in der Grundordnung geregelt.