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HSchAbwV
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 10.06.2018
§ 10
Hochschule für angewandte Wissenschaften Hof
(1) Abweichend von Art. 26 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG gehören dem Hochschulrat an:
1.
sieben gewählte Mitglieder des Senats, davon
a)
vier Vertreter der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen, die durch Beschluss des Senats bestimmt werden,
b)
ein Vertreter der sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
c)
die Vertreter der Studierenden und
d)
sieben nicht hochschulangehörige Mitglieder.
(2) Die Bestimmung der gewählten Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. a wird in der Grundordnung geregelt.