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HSchAbwV
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 10.06.2018
§ 1
Universität Augsburg
(1) 1Abweichend von Art. 19 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) wird kein Senat gebildet. 2Zentrale Organe der Hochschule sind die Hochschulleitung, die Erweiterte Hochschulleitung und der Hochschulrat.
(2) 1Abweichend von Art. 19 Abs. 5 Satz 3 BayHSchG werden die Kompetenzzentren der Universität Augsburg kollegial von einem Vorstand geleitet. 2Als Mitglied des Vorstands kann neben Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen auch ein anderes Mitglied der zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen vorgeschlagen und von der Hochschulleitung bestellt werden.
(3) 1Abweichend von Art. 21 Abs. 1 Satz 3 BayHSchG erstellt eine von der Erweiterten Hochschulleitung und vom Hochschulrat eingesetzte Auswahlkommission den Wahlvorschlag. 2Der Auswahlkommission gehören an:
1.
ein Vertreter der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen von jeder Fakultät,
2.
ein Vertreter der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
3.
ein Vertreter der sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
4.
ein Vertreter der Studierenden und
5.
die Frauenbeauftragte.
(4) Abweichend von Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG gehören der Erweiterten Hochschulleitung an:
1.
die Mitglieder der Hochschulleitung,
2.
die Dekane und Dekaninnen,
3.
sechs Vertreter der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen,
4.
ein Vertreter der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
5.
ein Vertreter der sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
6.
zwei Vertreter der Studierenden und
7.
die Frauenbeauftragte.
(5) Abweichend von Art. 24 Abs. 3 BayHSchG nimmt die Erweiterte Hochschulleitung alle Aufgaben des Senats wahr.
(6) Abweichend von Art. 26 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG gehören dem Hochschulrat an:
1.
sechs Vertreter der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen,
2.
ein Vertreter der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
3.
ein Vertreter der sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
4.
zwei Vertreter der Studierenden,
5.
zehn Persönlichkeiten aus Wissenschaft und Kultur, insbesondere aus Wirtschaft und beruflicher Praxis.