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HKaG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 06.02.2002
Art. 99
Vollstreckung von Geldbußen und Kosten
Für die Vollstreckung von Geldbußen und Kosten sind die für das Strafverfahren geltenden Vollstreckungsvorschriften sinngemäß anzuwenden.