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HKaG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 06.02.2002
Art. 98
Anwendbarkeit der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes
1Soweit das Verfahren nicht in diesem Gesetz geregelt ist, finden die Vorschriften der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes mit Ausnahme derjenigen, welche die Mitwirkung der Staatsanwaltschaft betreffen, sinngemäß Anwendung. 2Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.