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Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 06.02.2002
Art. 96
Notwendige Auslagen des Beschuldigten und der Berufsvertretung
(1) 1Die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen sind im Fall der Antragstellung nach Art. 38 Abs. 5 Satz 1 oder Art. 77 Abs. 1 Nr. 1 der Berufsvertretung und im Fall der Antragstellung nach Art. 77 Abs. 1 Nr. 2 der Staatskasse aufzuerlegen, wenn der Beschuldigte freigesprochen oder das Verfahren eingestellt wird, nachdem der Beschuldigte aufgefordert worden ist, sich zu dem Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens zu äußern. 2Im Übrigen trägt der Beschuldigte die ihm erwachsenen Auslagen selbst. 3§ 467 Abs. 2 bis 4 StPO finden sinngemäß Anwendung.
(2) 1Die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen können nach Maßgabe des Abs. 1 Satz 1 ganz oder teilweise der Berufsvertretung oder der Staatskasse auferlegt werden, wenn die zur Last gelegten Verfehlungen nur zum Teil die Grundlage einer gemäß Art. 67 verhängten Maßnahme bilden. 2Satz 1 gilt auch, wenn durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände dem Beschuldigten besondere Auslagen erwachsen und diese Untersuchungen zugunsten des Beschuldigten ausgegangen sind.
(3) 1Wird ein von der Berufsvertretung oder der Regierung eingelegtes Rechtsmittel zurückgenommen oder bleibt es erfolglos, so sind die dem Beschuldigten im Rechtsmittelverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen der Berufsvertretung bzw. der Staatskasse aufzuerlegen. 2Bei Rücknahme oder Erfolglosigkeit eines vom Beschuldigten eingelegten Rechtsmittels trägt er die ihm erwachsenen Auslagen selbst.
(4) 1Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel beschränkt und hat es Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beschuldigten nach Maßgabe des Abs. 1 Satz 1 der Berufsvertretung bzw. der Staatskasse aufzuerlegen. 2Im Übrigen findet Abs. 1 Satz 2 Anwendung.
(5) 1Hat ein Rechtsmittel teilweise Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beschuldigten teilweise oder ganz nach Maßgabe des Abs. 1 Satz 1 der Berufsvertretung bzw. der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, den Beschuldigten damit zu belasten. 2Im Übrigen findet Abs. 1 Satz 2 Anwendung.
(6) 1Die notwendigen Auslagen der Berufsvertretung sind im Fall der Antragstellung nach Art. 38 Abs. 5 Satz 1 oder Art. 77 Abs. 1 Nr. 1 dem Beschuldigten aufzuerlegen, wenn
1.
das Berufsgericht den Beschwerdebescheid nach Art. 38 Abs. 6 Satz 1 bestätigt hat,
2.
auf eine der in Art. 67 genannten Maßnahmen erkannt wurde oder
3.
ein Fall des Abs. 3 Satz 2 vorliegt.
2Dies gilt nicht, soweit die notwendigen Auslagen des Beschuldigten nach den vorgenannten Absätzen der Berufsvertretung auferlegt werden. 3Wird das Verfahren nach einer Vorschrift eingestellt, die dies nach dem Ermessen des Gerichts zulässt, und ergibt eine summarische Prüfung, dass eine Berufspflichtverletzung vorliegt, können die notwendigen Auslagen der Berufsvertretung dem Beschuldigten auferlegt oder nach billigem Ermessen geteilt werden.
(7) Zu den notwendigen Auslagen gehören auch
1.
die Entschädigung für eine notwendige Zeitversäumnis nach den Vorschriften, die für die Entschädigung von Zeugen gelten,
2.
die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 der Zivilprozessordnung zu erstatten wären, sowie die Auslagen eines sonstigen Beistands.
(8) Für die Festsetzung und die Vollstreckung der zu erstattenden notwendigen Auslagen gelten die Vorschriften für das Strafverfahren sinngemäß.