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HKaG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 06.02.2002
Art. 94
Wiederaufnahme des Verfahrens
1Ein nach diesem Gesetz durch rechtskräftige Entscheidung beendetes Verfahren kann unter denselben Voraussetzungen wieder aufgenommen werden wie ein Strafverfahren. 2Die Wiederaufnahme kann von dem Beschuldigten oder dem gemäß Art. 77 Abs. 1 Berechtigten beantragt werden.