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HKaG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 06.02.2002
Art. 93
Beschwerde gegen Beschlüsse des Berufsgerichts
(1) 1Gegen alle vom Berufsgericht im ersten Rechtszug erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden ist, soweit sie bei sinngemäßer Anwendung der Strafprozessordnung anfechtbar sind, die Beschwerde zulässig. 2Sie ist binnen zweier Wochen nach Bekanntmachung der Entscheidung beim Berufsgericht des ersten Rechtszugs einzulegen.
(2) 1Wird die Beschwerde vom Berufsgericht in der Besetzung nach Art. 69 Abs. 1 Satz 1 für begründet erachtet, so hilft es ihr ab. 2Andernfalls legt es die Beschwerde binnen einer Woche dem Landesberufsgericht vor. 3Das Landesberufsgericht entscheidet durch Beschluss.